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Bereits die einmalige Einnahme des Betäubungsmittels Kokain führt zur Ungeeignetheit des Konsumenten zum Führen von Kraftfahrzeugen. Gemäß § 11 Abs. 1 FeV i. V. m. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV erweist sich eine Person durch den Konsum von Kokain als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |