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Gemäß § 4 Abs. 9 StVG hat eine Anfechtungsklage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG (Entziehung nach Erreichen von 8 oder mehr Punkten nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem) keine aufschiebende Wirkung. Die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kommt nur dann in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der Ordnungsverfügung bestehen oder wenn aus anderen Gründen ein überwiegendes Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung anzuerkennen ist. Im vorliegenden Fall bestanden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung, und ein überwiegendes Interesse des Antragstellers war nicht festzustellen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |