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Ein hinreichender Tatverdacht ist nicht gegeben, wenn der Tatnachweis allein über ein Wiedererkennen in der Hauptverhandlung zu führen wäre, dieses aber aufgrund einer mangelhaften Wahllichtbildvorlage im Ermittlungsverfahren nur einen sehr eingeschränkten Beweiswert hätte. Eine nicht den Grundsätzen der Nr. 18 RiStBV entsprechende Wahllichtbildvorlage kann eine suggestive Wirkung auf Zeugen haben, die ein späteres erneutes Wiedererkennen in der Hauptverhandlung verfälschen kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |