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Die Nachvollziehbarkeit eines Fahreignungsgutachtens erfordert die Wiedergabe aller wesentlichen Befunde sowie die Darstellung der zur Beurteilung führenden einzelfallbezogenen Schlussfolgerungen anhand der erhobenen Befunde, um eine kritische Würdigung durch die Fahrerlaubnisbehörde und die Verwaltungsgerichte zu ermöglichen (Anlage 4a zur FeV, Ziffer 2 lit. a). Fehlt es an dieser Nachvollziehbarkeit, sind die Erfolgsaussichten einer Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis offen, was eine allgemeine Interessenabwägung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erfordert. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |