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Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht wird maßgebend durch die Art und Häufigkeit der Benutzung der Straße und ihre Verkehrsbedeutung bestimmt. Eine vollständige Gefahrlosigkeit kann mit zumutbaren Mitteln nicht erreicht werden; der Benutzer muss sich vielmehr den gegebenen Verhältnissen anpassen. Ein 10 cm tiefes Loch am Fahrbahnrand eines gering frequentierten, unbefestigten Wirtschaftsweges stellt daher keinen verkehrswidrigen Zustand dar, mit dem der Verkehrsteilnehmer rechnen und seine Fahrweise darauf einstellen muss. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |