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Die Einnahme sog. harter Drogen wie Heroin schließt die Kraftfahreignung aus, unabhängig davon, ob unter der Wirkung ein Kraftfahrzeug geführt wurde (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV). Schon der einmalige Konsum ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen, wobei die Nichteignung feststeht und ein Gutachten nicht einzuholen ist (§ 11 Abs. 7 FeV). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |