Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 14.02.2017: Zur Entziehung der Fahrerlaubnis bei Heroinkonsum und fehlender Kraftfahreignung




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 14.02.2017 - 7 L 281/17) hat entschieden:

   Die Einnahme sog. harter Drogen wie Heroin schließt die Kraftfahreignung aus, unabhängig davon, ob unter der Wirkung ein Kraftfahrzeug geführt wurde (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV). Schon der einmalige Konsum ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen, wobei die Nichteignung feststeht und ein Gutachten nicht einzuholen ist (§ 11 Abs. 7 FeV).

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis
und
Beschraenkung des Rechtsmittels in Strafsachen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis

Tenor:

1.Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2.Der Streitwert wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe:


Der Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 950/17 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21. November 2016 wiederherzustellen,

hat keinen Erfolg.

Dabei kann im Rahmen des vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahrens dahinstehen, ob der Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bereits unzulässig ist, weil die Klage nicht innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs. 1 VwGO erhoben wurde und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren ist. Denn der Antrag ist jedenfalls unbegründet.

Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die Entziehung der Fahrerlaubnis erweist sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig.

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 46 Abs. 1 Satz 1 und 2 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen und Mängel nach der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung vorliegen. Die Einnahme sog. harter Drogen wie Heroin schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.14.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Mai 2014 ‑ Begutachtungsleitlinie ‑). Schon der einmalige Konsum dieser Drogen ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen,

Der Antragsteller konsumiert seit etwa seinem 18. Lebensjahr Heroin und ist betäubungsmittelabhängig. Dies ergibt sich bereits aus dem Urteil des M. C. vom 18. Mai 2006 ‑ 8 Js 738/05 ‑ durch das der Antragsteller wegen Diebstahls und gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Auch das Urteil des Amtsgerichts C. vom 24. Oktober 2011 ‑ 42 Js 626/11-218/11 ‑ stellt weiterhin fest, der Antragsteller sei betäubungsmittelabhängig. Nach einer zunächst erfolgreichen Therapie hatte er einen Rückfall erlitten und wieder Heroin konsumiert. Am 18., 22. und 24. August 2016 hatte der Antragsteller im Rahmen verschiedener Vorfälle Kontakt mit der Polizei. Dabei machte er jeweils einen verwirrten Eindruck und gab stets an, täglich Heroin zu konsumieren, wenn Geld vorhanden sei. Nach den Protokollen der Polizei ist der Antragsteller bereits seit Jahren als Konsument harter Drogen bekannt. Die Polizeibeamten brachten ihn mehrfach zur Behandlung in die LWL-Kliniken nach C. . Der jetzige Vortrag des Antragstellers in der Klage- und Antragsschrift, er habe seit 11 Jahren keinen Kontakt mehr zu Drogen und habe auch nicht gegenüber den Polizeibeamten eingeräumt, Heroin zu konsumieren, ist daher als reine Schutzbehauptung zu werten.

Aufgrund seines Heroinkonsums war der Antragsteller bei Erlass der Entziehungsverfügung nicht geeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs. Die Nichteignung stand somit fest, so dass ein Gutachten nicht einzuholen war (§ 11 Abs. 7 FeV). Es kommt damit nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin die Fahrerlaubnisentziehung (auch) auf § 11 Abs. 8 FeV stützen konnte, weil der Antragsteller das von ihm geforderte medizinisch-psychologische Gutachten nicht vorgelegt hat.

Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller die Kraftfahreignung wiedererlangt haben könnte, bestehen nicht.

Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung. Zudem ergibt eine von den Erfolgsaussichten der Hauptsache losgelöste Interessenabwägung, dass das öffentliche Interesse an der Vollziehung des angefochtenen Bescheids gegenüber dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Das Interesse der Allgemeinheit daran, dass zur Gewährleistung der allgemeinen Verkehrssicherheit nur geeignete Kraftfahrer, die Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis sind, am Straßenverkehr teilnehmen, überwiegt das Interesse des Antragstellers an der vorläufigen Nutzung seiner Fahrerlaubnis. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen. Derartige Folgen, die im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen können, muss der Betroffene jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz ‑ GG ‑ ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis eines Berufskraftfahrers in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren,

vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, juris.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2017/7_L_281_17_Beschluss_20170214.html - DE:VGGE:2017:0214.7L281.17.00

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