Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 07.02.2017: Zur Herabsetzung einer Geschwindigkeitsbeschränkung; Anforderungen an eine konkrete Gefahrenlage nach § 45 Abs. 9 StVO




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 07.02.2017 - 14 K 3317/14) hat entschieden:

   1. Da es sich bei der Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung durch Verkehrszeichen um eine Allgemeinverfügung i.S.d. § 35 S. 2 VwVfG handelt, ist eine Anhörung der von dieser Regelung Betroffenen nach § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG entbehrlich.

2. Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 und 9 StVO gelten auch für die Herabsetzung einer bereits durch Verkehrszeichen eingerichteten Geschwindigkeitsbeschränkung.

3. Allein die Tatsache, dass abstrakt sowohl die Zahl der Unfälle, als auch die Folgen von Verkehrsunfällen mit Kraftfahrzeugen bei einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h geringer sind als bei 50 km/h, ist nicht dazu geeignet eine konkrete, über das allgemeine Straßenverkehrsrisiko hinausgehende Gefahrensituation anzunehmen, welche den Maßstab des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO erfüllt.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Die Änderung der Geschwindigkeitsbeschränkung in der X.----straße in E. durch Zeichen 274 von 50 km/h auf 30 km/h wird aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, wieder eine Beschränkung auf 50 km/h anzuordnen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage ist begründet, denn die Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 auf 30 km/h verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Verpflichtung der Beklagten zur (Wieder-)Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung auf 50 km/h beruht auf dem allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruch und konnte zusammen mit der Aufhebung der angeordneten Geschwindigkeitsbeschränkung zur Beseitigung der Vollzugsfolgen durch das Gericht ausgesprochen werden (§ 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft, denn bei den angebrachten Verkehrszeichen handelt es sich - anders als bei der lediglich internen und nicht auf Außenwirkung gerichteten Anordnung vom 11. Oktober 2013 - um Verwaltungsakte in Form der Allgemeinverfügung i.S.d. § 35 S. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG).

Die Kläger sind als Adressaten dieser Verkehrsregelung klagebefugt. Es ist bei Klagen gegen Verkehrsregelungen durch verkehrliche Anordnungen wie z.B. Verkehrszeichen allerdings eine spezielle, über das durch Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) geschützte Recht auf Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr hinausgehende (grundrechtliche) Betroffenheit zu fordern. Ein Verkehrsteilnehmer kann als mögliche Verletzung seiner Rechte geltend machen, die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für die durch entsprechende Verkehrszeichen verlautbarte straßenverkehrsrechtliche Anordnung seien nicht (mehr) gegeben. Darüber hinaus kann er beanspruchen, dass seine Interessen bei der behördlichen Ermessensausübung ohne Rechtsfehler abgewogen werden mit den Interessen der Allgemeinheit und anderer Betroffener, die für die Einführung oder Beibehaltung einer Verkehrsbeschränkung sprechen. Abwägungserheblich sind dabei aber nur qualifizierte Interessen der Kläger, die über das Interesse jedes Verkehrsteilnehmers, in seiner Freiheit möglichst wenig beschränkt zu werden, hinausgehen.

Hiernach sind die Kläger klagebefugt, weil ihr Interesse als Anlieger der X.----straße an deren nicht über das notwendige Maß hinausgehend beschränkten Nutzung von der Beklagten zu berücksichtigen ist und sie geltend machen, diese Interessen seien nicht hinreichend beachtet worden.

Die Klage ist von allen Klägern auch fristgemäß erhoben worden. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Verkehrszeichen am 31. Oktober 2013, dem Tag, als der Kläger zu 1. sich erstmals an die Beklagte wandte, angebracht und damit im Sinne der §§ 30 Abs. 1 und 45 Abs. 4 StVO, die als spezialgesetzliche Regelungen insoweit den allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorgehen,

bekannt gemacht wurden. Da dieser Bekanntmachung keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt ist, ist die Anfechtungsklage innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe zu erheben (vgl. § 74 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 VwGO). Diese Frist ist vorliegend nicht überschritten, so dass die Klage fristgerecht erhoben wurde.

Die zulässige Klage ist auch begründet.

In formeller Hinsicht ist die Anordnung allerdings nicht zu beanstanden. Insbesondere die unterbliebene Anhörung der Kläger führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Anordnung. Da es sich bei der Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung durch Verkehrszeichen um eine Allgemeinverfügung i.S.d. § 35 S. 2 VwVfG handelt, ist eine Anhörung der von dieser Regelung Betroffenen nach § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG entbehrlich.

Die Anordnung der Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 auf 30 km/h ist jedoch rechtswidrig, weil die Voraussetzungen der für diese Anordnung von der Beklagten zutreffend herangezogenen Ermächtigungsgrundlage des § 45 Abs. 1 StVO in Verbindung mit § 45 Abs. 9 StVO nicht vorlagen. Der maßgebliche Zeitpunkt für die materiellrechtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei Dauerverwaltungsakten - wie dem vorliegenden - der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.

Es ist daher für die rechtliche Bewertung die Straßenverkehrsordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2938) geändert worden und am 23. Dezember 2016 in Kraft getreten ist, heranzuziehen. Die hier maßgeblichen Regelungen haben sich seit der Entscheidung der Beklagten, die zulässige Höchstgeschwindigkeit herabzusetzen, jedoch inhaltlich nicht erheblich verändert.

Nach § 45 Abs. 1 S. 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken. Nach Absatz 9 dieser Bestimmung, welche auf Grund ihrer spezielleren Regelung die allgemeinere Bestimmung des § 39 Abs. 1 StVO verdrängt,

sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn wegen der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen der Bestimmung genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Besondere örtliche Verhältnisse i.S.v. § 45 Abs. 9 S. 3 StVO können bei verkehrsbehördlichen Maßnahmen insbesondere in der Streckenführung, dem Ausbauzustand der Strecke, witterungsbedingten Einflüssen, der Verkehrsbelastung und den daraus resultierenden Unfallzahlen begründet sein. Eine besondere Verkehrsbelastung kann auch für sich allein Gefahren begründen, die Verkehrsbeschränkungen und -verbote nach § 45 Abs. 9 S. 2 StVO rechtfertigen. Auch vor dem Hintergrund, dass Schutzgut der Norm bedeutende Rechtsgüter sind, ist eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit vermehrter Schadensfälle nicht erforderlich. § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO setzt nur - aber immerhin - eine das allgemeine Risiko deutlich übersteigende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts voraus. Erforderlich ist somit eine entsprechende konkrete Gefahr, die auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruht. Für die Annahme einer derartigen konkreten Gefahrenlage steht der zuständigen Straßenverkehrsbehörde eine sogenannte Einschätzungsprärogative zu.

Diese Voraussetzungen gelten auch für die Herabsetzung einer bereits durch Verkehrszeichen eingerichteten Geschwindigkeitsbeschränkung, die für sich genommen ja bereits eine Beschränkung der allgemeinen Verkehrsregeln darstellt. Das folgt daraus, dass eine weitere Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wiederum eine zusätzliche Beschränkung des fließenden Verkehrs darstellt.

Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine solche zusätzliche Beschränkung des fließenden Verkehrs lässt sich vorliegend jedoch nicht feststellen.

Die Entscheidung entbehrte nach dem vorgelegten Verwaltungsvorgang sowohl im Zeitpunkt der Anordnung als auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung jedweder (dokumentierten) sachlichen Grundlage. Es entsteht vielmehr der Eindruck, dass sie allein auf dem Antrag des Anwohners und einem Ortstermin des Mitarbeiters des Tiefbauamtes beruht. Ermittlungen der Beklagten zur Nutzung der Straße, zu Verkehrsverstößen und Unfallzahlen erfolgten erst nach Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung. Auch die dabei gewonnen Erkenntnisse lassen nicht erkennen, dass die weitere Beschränkung der Geschwindigkeit von 50 auf 30 km/h zum Schutz bedeutender Rechtsgüter aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse zwingend erforderlich ist. Insbesondere die von der Beklagten herangezogene Nutzung der Straße durch Spaziergänger und Radfahrer ist nicht belegt. Allein der Umstand, dass die X.----straße , wie sich aus der Beschilderung an der Einmündung S1.---------straße ergibt, Teil des Radwegenetzes NRW ist, lässt nicht darauf schließen, dass Radfahrer bei der Nutzung der Straße in besonderer Weise Gefahren ausgesetzt wären, welche eine weitere Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit rechtfertigen würden. Es kann deshalb vorliegend offen gelassen werden, ob der von der Beklagten angenommenen Gefährdung der Spaziergänger und Radfahrer nur durch eine uneingeschränkte Geschwindigkeitsbegrenzung zu begegnen wäre, oder ob eventuell eine zeitlich - etwa auf das Wochenende - begrenzte Regelung ausreichen würde.

Nach den Ermittlungen der Beklagten ist die Verkehrsbelastung durch Kraftfahrzeuge mit 400 Fahrzeugen am Tag gering, Geschwindigkeitsübertretungen konnten auch von der Polizei nicht in erheblichem Umfang festgestellt werden. Selbst das Tiefbauamt der Beklagten geht in internen Stellungnahmen davon aus, dass die X.----straße aus verkehrlicher Sicht "unauffällig" sei, so dass sich auch keine besondere Gefährlichkeit aufgrund einer Unfallhäufung feststellen lässt.

Allein die Tatsache, dass abstrakt sowohl die Zahl der Unfälle, als auch die Folgen von Verkehrsunfällen mit Kraftfahrzeugen bei einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h geringer sind als bei 50 km/h, ist nicht dazu geeignet, für die hier in Rede stehende gesamte Länge der X.----straße eine konkrete, über das allgemeine Straßenverkehrsrisiko hinausgehende besondere Gefahrensituation anzunehmen, welche den oben dargestellten Maßstab des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO erfüllt.

Die streitgegenständliche Verkehrsregelung unterfällt auch keiner der seit Dezember 2016 gültigen Ausnahmen in § 45 Abs. 9 Satz 4 oder Satz 5 sowie Absatz 10 StVO.

Die Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung stellt sich daher als rechtswidrig dar.

Die rechtswidrige Entscheidung der Beklagten verletzt die Kläger auch in ihren Rechten, insbesondere dem aus Art. 2 GG folgenden Anspruch darauf, dass ihr Interesse als Anlieger an der nicht über das notwendige Maß hinausgehend beschränkten Nutzung der X.----straße von der Beklagten berücksichtigt wird.

Den Klägern steht insoweit auch ein Folgenbeseitigungsanspruch auf Entfernung der Verkehrsschilder zu, weil sie durch die fortdauernde Existenz der Verkehrszeichen daran gehindert werden, die Straße wie bisher zu nutzen. Da die Kläger mit der Klage nicht die vollständige Beseitigung der Geschwindigkeitsbeschränkung verfolgten, sondern lediglich die Herabsetzung auf 30 km/h angefochten haben, erschöpft sich der Folgenbeseitigungsanspruch nicht in der Entfernung der Schilder. Damit die Entscheidung des Gerichts nicht über das Klagebegehren hinausgeht (§ 88 VwGO) war im Rahmen der Folgenbeseitigung die Beklagte dazu zu verpflichten, die ursprüngliche Geschwindigkeitsbeschränkung wieder anzuordnen und entsprechend auszuschildern, da anderenfalls die allgemeinen Regeln des § 3 Abs. 3 Nr. 2 StVO gelten würden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2017/14_K_3317_14_Urteil_20170207.html - DE:VGGE:2017:0207.14K3317.14.00

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