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1. Da es sich bei der Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung durch Verkehrszeichen um eine Allgemeinverfügung i.S.d. § 35 S. 2 VwVfG handelt, ist eine Anhörung der von dieser Regelung Betroffenen nach § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG entbehrlich. 2. Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 und 9 StVO gelten auch für die Herabsetzung einer bereits durch Verkehrszeichen eingerichteten Geschwindigkeitsbeschränkung. 3. Allein die Tatsache, dass abstrakt sowohl die Zahl der Unfälle, als auch die Folgen von Verkehrsunfällen mit Kraftfahrzeugen bei einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h geringer sind als bei 50 km/h, ist nicht dazu geeignet eine konkrete, über das allgemeine Straßenverkehrsrisiko hinausgehende Gefahrensituation anzunehmen, welche den Maßstab des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO erfüllt. (Leitsätze des Gerichts) |