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Es obliegt dem Geschädigten, die Verursachung des Schadens durch den Anspruchsgegner und das Ausmaß des unfallbedingten Schadens darzulegen und zu beweisen. Bei einem erheblichen Vorschaden muss der Geschädigte nachvollziehbar darlegen, dass dieser Vorschaden in ordnungsgemäßer Weise repariert wurde und die geltend gemachten Schäden kausal auf einer Amtspflichtverletzung beruhen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |