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Auch wenn an einem Feuerwehrfahrzeug Blaulicht und Martinshorn eingeschaltet sind und andere Verkehrsteilnehmer gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO freie Bahn schaffen müssen, bleibt der Fahrer des Einsatzfahrzeugs grundsätzlich an die Verkehrsregeln gebunden und darf sein Sonderrecht gemäß § 35 StVO nur unter größtmöglicher Sorgfalt wahrnehmen. Er darf sich über den Vorrang eines anderen Verkehrsteilnehmers nur hinwegsetzen, wenn er gesehen hat, dass dieser ihm den Vorrang einräumt. Eine Mitschuld des anderen Verkehrsteilnehmers ist jedoch gegeben, wenn dieser trotz eingeschalteter Warnsignale nicht rechtzeitig reagiert. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |