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Bei unstreitigen Vorschäden und bestrittener unfallbedingter Kausalität des geltend gemachten Schadens muss der Geschädigte im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren, wofür er im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen muss. Erst wenn der Geschädigte seiner Darlegungs- und Beweislast für die fachgerechte Behebung der unstreitigen erheblichen Vorschäden an seinem Fahrzeug nachgekommen ist, kann er den bei dem neuen Unfall entstandenen Schaden fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnen. Die Benennung von Voreigentümern als Zeugen für eine fachgerechte Reparatur kann einen substantiierten Vortrag nicht ersetzen und stellt einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dar. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |