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Sammelcontainer sind bauliche Anlagen, die die Sicherheit und Ordnung des öffentlichen Verkehrs nicht gefährden dürfen. Der Betreiber einer Anlage ist für durch bestimmungswidrigen Gebrauch verursachte Störungen verantwortlich, wenn er durch die Einrichtung dafür einen besonderen Anreiz geschaffen hat, d.h. wenn der Fehlgebrauch sich als Folge der konkreten Standortentscheidung erweist. Eine straßenrechtliche Sondernutzung durch Benutzer eines Containers, die verkehrswidriges Verhalten herausfordert, kann auch gegenüber dem Aufsteller des Containers beendet werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |