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Nach § 29 Abs. 6 Satz 2 PBefG hat die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen keine aufschiebende Wirkung. Die Planfeststellungsbehörde ist nach § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW auch für notwendige Folgemaßnahmen an anderen Anlagen, wie Änderungen von Straßen, zuständig, sofern diese nicht wesentlich über Anschluss und Anpassung hinausgehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |