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1. Die Vermutungswirkung des § 1006 BGB setzt die substantiierte Darlegung und nötigenfalls den Beweis des Eigenbesitzes voraus. 2. Ist allein der während eines Unfalls als Beifahrer beteiligte Insasse eines beschädigten Kraftfahrzeugs bei der Besichtigung durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen anwesend, ohne dass auch der vermeintliche Eigentümer anwesend ist, und wird dieser zugleich als Zeuge dafür benannt, das Fahrzeug sei scheckheftgepflegt, bestehen erhebliche Anhaltspunkte für eine Besitzerstellung des Beifahrers, die ohne anderweitige Darlegung ausschließen, dass derjenige sich auf die Vermutung des § 1006 Abs. 1 BGB berufen kann, der abweichend hiervon das Eigentum am Kraftfahrzeug für sich in Anspruch nimmt. (Leitsätze des Gerichts) |