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Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 LStrAusbauG ist die Feststellung des Bedarfs für die Planfeststellung nach § 38 StrWG NRW verbindlich; der Gesetzgeber konkretisiert damit den Bedarf im Sinne der Planrechtfertigung für die in den Bedarfsplan aufgenommenen Vorhaben mit bindender Wirkung auch für die zur Rechtmäßigkeitskontrolle von Planfeststellungen berufenen Gerichte. Mängel bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange sind nach § 75 Abs. 1a Satz 1 VwVfG NRW nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |