|
Ein Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau einer Landesstraße ist rechtmäßig, wenn die Planrechtfertigung gegeben ist und die materiellen Anforderungen, insbesondere die Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen bei der Wahl der Trassenführung und der Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen, nicht zu beanstanden sind. Die Festlegung einer Neutrassierung ist zulässig, wenn die untersuchten Alternativen die Belange der Anlieger und des Umweltschutzes ausreichend berücksichtigen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |