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Ein geltend gemachter Frontschaden nach einem Heckanstoß ist nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen, wenn die Klägerin nicht beweisen kann, dass ihr Fahrzeug durch den Unfall auch im Frontbereich beschädigt wurde. Die Intensität des Heckanstoßes muss dabei geeignet sein, das Fahrzeug im Frontbereich zu beschädigen. Kosten für ein Privatgutachten sind anteilig erstattungsfähig, wenn die Positionen des Heck- und Frontschadens eindeutig voneinander abgrenzbar sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |