Das Verkehrslexikon

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Landgericht Düsseldorf v. 29.11.2016: Zur Beweislast für Frontschäden nach Heckanstoß und Abgrenzung von Unfallschäden durch Sachverständigengutachten




Das Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 29.11.2016 - 11 O 142/14) hat entschieden:

   Ein geltend gemachter Frontschaden nach einem Heckanstoß ist nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen, wenn die Klägerin nicht beweisen kann, dass ihr Fahrzeug durch den Unfall auch im Frontbereich beschädigt wurde. Die Intensität des Heckanstoßes muss dabei geeignet sein, das Fahrzeug im Frontbereich zu beschädigen. Kosten für ein Privatgutachten sind anteilig erstattungsfähig, wenn die Positionen des Heck- und Frontschadens eindeutig voneinander abgrenzbar sind.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Ersatz von SV-Kosten für Gutachten, die von den Parteien des Rechtsstreits beauftragt wurden
und
Sachverständigengutachten nach einem Unfallschaden - Kfz-Sachverständiger


Tenor:

Die Beklagten werden über das Teilanerkenntnisurteil vom 22.01.2015 hinaus verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin weitere 1.043,75 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.05.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,60 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.05.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 26 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 74 %, mit Ausnahme der Kosten für den gerichtlichen Sachverständigen, die die Klägerin zu tragen hat.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Die Klage ist teilweise begründet.

Der Klägerin steht über den bereits anerkannten Teil (3.275,19 € für den Heckschaden) noch ein weiterer Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten aufgrund des Verkehrsunfalls vom 03.12.2013 in Höhe von insgesamt 1.043,75 € zu. Ein darüber hinausgehender, geltend gemachter Schaden steht der Klägerin dagegen nicht zu, insoweit ist die Klage unbegründet.

Bezüglich des weitergehenden Schadens für die Beschädigungen am klägerischen Fahrzeug im Frontbereich, die betragsmäßig 1.115,22 € ausmachen, steht der Klägerin kein weiterer Anspruch zu. Denn die Klägerin hat nicht bewiesen, dass ihr Fahrzeug aufgrund des Verkehrsunfalls vom 03.12.2013 nicht nur im Anstoßbereich (Heck), sondern durch ein Überfahren eines Steins oder anderen Gegenstandes auch im Frontbereich beschädigt worden ist. Zwar hat der insoweit vernommene Zeuge H, der bei der Klägerin als Versandleiter angestellt ist, für die Kammer durchaus glaubhaft ausgesagt, dass er nach dem Unfallgeschehen, nachdem der Unfall polizeilich aufgenommen worden war und er anschließend seine Fahrt fortgesetzt hatte, ein klapperndes Geräusch wahrgenommen zu haben. Er habe dann auch angehalten und mit einer Taschenlampe vorne am Fahrzeug geleuchtet, weil er dort das Geräusch vernommen habe. Dabei sei ihm dann auch eine Plastikabdeckung aufgefallen, die sich gelöst hätte. Er hat jedoch ebenfalls ausgesagt, dass er diese zunächst einmal provisorisch wieder angesteckt habe, worauf das klappernde Geräusch nicht mehr aufgetreten sei.

Auch haben die vernommenen Polizeibeamten, die Zeugen T und C, bestätigt, dass es damals im Bereich der Abfahrt, insbesondere dann aber neben der L 154, eine Baustelle gegeben habe, auf dem Standstreifen oder Seitenstreifen neben der L 154 hätte sich damals durchaus Bauschutt befunden. Insofern wäre es zumindest dem Grunde nach möglich gewesen, dass das klägerische Fahrzeug über einen solchen Schutt geschoben worden sein könnte, wodurch ein Schaden auch im Frontbereich hätte eintreten können.

Für die Kammer steht jedoch aufgrund der weiteren Beweisaufnahme durch Einholung schriftlicher Gutachten und mündlicher Anhörung des Sachverständigen N fest, dass der ebenfalls geltend gemachte Frontschaden, den die Klägerin ausweislich des von ihr eingeholten Privatgutachtens des Sachverständigen I ebenfalls geltend macht, nicht auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückzuführen ist. Der Sachverständige hat sich dabei eingehend und zutreffend mit sämtlichen Anknüpfungstatsachen beschäftigt, die sich aus dem gesamten Akteninhalt einschließlich der seitens der Klägerin überreichten privaten Sachverständigengutachten ergeben. Dabei ist er für die Kammer absolut nachvollziehbar und überzeugend zu dem Ergebnis gelangt, dass die geltend gemachten Schäden im Frontbereich gerade nicht auf den hier streitgegenständlichen Unfall zurückgeführt werden können. Dabei hat der Sachverständige bereits in seinem schriftlichen Gutachten und noch einmal in seiner mündlichen Anhörung zum Ausdruck gebracht, dass die Intensität des Heckanstoßes nicht geeignet war, das Fahrzeug im Heckbereich derart anzuheben, dass es im Frontbereich zu einer Berührung mit dem Fahrzeugboden gekommen wäre. Ein maßgebliches Argument des Sachverständigen dafür, dass die Schäden im Frontbereich, die geltend gemacht werden, sich nicht dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall zuordnen lassen, ist darüber hinaus, dass zwar im Frontbereich des klägerischen Fahrzeugs an dem Ladeluftkühler ein erheblicher Schaden vorliegt, der davor und tiefer liegende Frontspoiler jedoch keine Schäden aufweist bzw. lediglich geringe Kratzspuren. Dem hätte aber so sein müssen, wenn die geltend gemachten Schäden im Frontbereich insgesamt bei dem Verkehrsunfall vom 03.12.2013 entstanden wären. Darüber hinaus seien die im dortigen Bereich eingetretenen Schäden, wie sie beispielsweise auf dem Lichtbild 011 (Bl. 111 GA) dokumentiert sind, von einem solchen Ausmaß, dass hier erhebliche Energie eingewirkt haben müsse. Dem stünde aber entgegen, dass an dem Unterboden, wie er beispielsweise auf Lichtbild Nr. 13 (Bl. 113 GA) dokumentiert sei, keine entsprechenden Schäden vorhanden sind. Dies müsste nach den Ausführungen des Sachverständigen aber der Fall sein, wenn die vorerwähnten Abplatzungen bei diesem Unfallereignis eingetreten wären. Die Schäden lassen sich daher nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, der sich auch eingehend mit den Einwendungen des Privatsachverständigen I auseinandergesetzt hat, nicht auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückführen.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten dagegen ein Anspruch auf Ersatz des merkantilen Minderwerts an ihrem Fahrzeug in Höhe von 450,00 € zu. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hat dazu ausgeführt, dass die von dem Privatsachverständigen I diesbezüglich ermittelten Werte zutreffend seien.

Die Klägerin kann zudem anteilig Ersatz für die Kosten des Gutachtens I beanspruchen. Das Gutachten ist, anders als in der von den Beklagten zitierten Entscheidung (OLG Düsseldorf Beschluss vom 10.07.2012, 1 I W 19/12, zitiert nach Juris) nicht unbrauchbar, weil es unter Berücksichtigung erheblicher Vorschäden zu falschen Ergebnissen komme; die Positionen des Heckschadens lassen sich vielmehr eindeutig von denen des Frontschadens abgrenzen. Unter Berücksichtigung der gleichen Relation, in welcher die Höhe des Heckschadens zu der des Frontschadens steht (75 % : 25 %), kann die Klägerin auch Ersatz der Gutachtenkosten beanspruchen, mithin in Höhe von 568,75 €. Die Kammer hat diesbezüglich den Schaden der Klägerin gemäß § 287 ZPO geschätzt. Darüber hinaus steht der Klägerin Anspruch auf eine Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 € zu. Mithin beträgt der der Klägerin noch zustehende Gesamtanspruch 1.043,75 €.

Darüber hinaus stehen ihr als Schadensersatz vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in zuerkannter Höhe (1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG aus einem Gegenstandswert von bis 5.000,00 € in Höhe von 393,60 € zzgl. 20,00 € Auslagenpauschale gemäß 7002 VV RVG) zu.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 96, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Soweit die Beklagten den Anspruch teilweise anerkannt haben, handelt es sich nicht um ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO. Denn die Beklagten haben zunächst insgesamt Klageabweisung beantragt, obwohl die Positionen bezüglich des Heckschadens ohne weiteres aus dem vorgelegten Gutachten I zu entnehmen waren. Insbesondere der diesbezüglich sachkundigen Beklagten zu 2) wäre es möglich gewesen, die entsprechenden Positionen zu addieren und den sich ergebenden Gesamtbetrag sofort anzuerkennen.

Im Hinblick darauf, dass die Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens aber nicht die Behauptung der Klägerin bewiesen hat, dass auch der Frontschaden auf dem Unfallereignis beruht, hat die Kammer die diesbezüglichen Kosten der Klägerin gemäß § 96 ZPO auferlegt.

Streitwert:

Bis 22.01.2015: 5.813,91 €

danach: 2.538,72 €.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2016/11_O_142_14_Urteil_20161129.html - DE:LGD:2016:1129.11O142.14.00

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