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Das Verwaltungsgericht Minden wies die Klage gegen die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 100 km/h auf der Bundesautobahn 2 ab. Die Beklagte begründete die Geschwindigkeitsbegrenzung mit besonderen örtlichen Verhältnissen wie Streckenführung, Ausbauzustand, hoher Verkehrsbelastung und Lkw-Anteil, die eine das allgemeine Risiko übersteigende Gefahrenlage begründeten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |