Das Verkehrslexikon

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Landgericht Köln v. 26.10.2016: Zum gutgläubigen Erwerb eines Fahrzeugs; kein Abhandenkommen bei Leasingvertragsverletzung; Anwendbarkeit deutschen Rechts




Das Landgericht Köln (Urteil vom 26.10.2016 - 12 O 254/14) hat entschieden:

   Ein gutgläubiger Erwerb eines Fahrzeugs gemäß § 932 BGB ist nicht nach § 935 BGB ausgeschlossen, wenn das Fahrzeug aufgrund einer Strafanzeige wegen Vertrauensmissbrauchs durch den Leasinggeber zur Fahndung ausgeschrieben wurde, weil der Leasingnehmer die Leasingraten nicht gezahlt hatte. Denn ein Abhandenkommen im Sinne des § 935 BGB liegt nur vor, wenn der Eigentümer oder sein Besitzmittler den unmittelbaren Besitz ohne seinen Willen verloren hat, was bei einer freiwilligen Übergabe an den Leasingnehmer nicht der Fall ist. Die Frage der Wirksamkeit einer in Deutschland erfolgten Übereignung richtet sich nach deutschem Recht (lex rei sitae), unabhängig von ausländischen Rechtsvorschriften.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Rechtsmittel - insbesondere Berufung - in Zivilsachen und Fristversäumung


Tenor:

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Gründe:


I. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg, da der vom Kläger mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch auf Übereignung aus § 985 BGB nicht besteht. Denn der Kläger ist Eigentümer des Fahrzeugs geworden.

Insoweit kann die Kammer auch offen lassen, ob der Beklagte selbst Eigentümer des Fahrzeugs war. Denn selbst wenn es ihm an der Verfügungsberechtigung im Sinne von § 929 BGB gefehlt haben sollte, wäre jedenfalls ein gutgläubiger Eigentumserwerb des Klägers gemäß § 932 BGB eingetreten.

Entgegen dem Vortrag des Klägers steht dem gutgläubigen Erwerb ein Abhandenkommens des Fahrzeugs § 935 BGB nicht entgegen. Denn abhanden gekommen ist eine Sache nur dann, wenn der Eigentümer oder sein Besitzmittler den unmittelbaren Besitz ohne seinen Willen verloren hat. Hierfür ist der Kläger darlegungs- und beweisbelastet (Palandt, 75. Auflage, 2016, § 935 Rz. 12). Nach der Überzeugung der Kammer ist Hintergrund der Beschlagnahme des Fahrzeugs an der serbischen Grenze jedoch, dass die rumänische Gesellschaft C (ehemals B) Strafanzeige wegen Vertrauensmissbrauchs erstattete und ihr Fahrzeug zur Fahndung ausschreiben ließ, weil ihre Leasingnehmerin, die K die Leasingraten nicht gezahlt hatte. Ein Verlust des unmittelbaren Besitzes und damit ein Abhandenkommen ist darin gerade nicht zu erkennen.

Diese Überzeugung der Kammer beruht auf den ausführlichen und widerspruchsfreien schriftlichen Angaben der Zeugen R und S, die im Wege des Urkundsbeweises mit Zustimmung der Parteien verwertet worden sind. Die Angaben der Zeugen werden auch durch die entsprechenden amtlichen Auskünfte der Polizeiverwaltung Q (Bl. 227 ff. d.A.) gestützt. Die Angaben des Zeugen T waren hingegen unergiebig, da er keine eigenen Erkenntnisse zu der Beweisfrage hatte.

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist es ohne Bedeutung, ob die Vorschriften des italienischen, rumänischen oder serbischen Rechts einen gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten ermöglichen. Denn die Frage, ob die in Deutschland vom Kläger an den Beklagten erfolgte Übereignung des Fahrzeugs, wirksam ist, richtet sich nach dem deutschen Recht. So ist nach dem Grundsatz lex rei sitae für die Beurteilung dinglicher Rechte grundsätzlich das Recht des Ortes maßgeblich, an dem sich die Sache befindet (vgl. auch Art. 43 EGBGB).

II. Nach dem Vorstehenden konnte auch der Hilfsantrag kein Erfolg haben. Denn ein Sach- oder Rechtsmangel ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist dem Kläger vom Beklagten Eigentum am Fahrzeug verschafft worden.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, 2 ZPO.

IV. Der Streitwert wird auf 29.805,82 € festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Köln statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2016/12_O_254_14_Urteil_20161026.html - DE:LGK:2016:1026.12O254.14.00

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