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Ein gutgläubiger Erwerb eines Fahrzeugs gemäß § 932 BGB ist nicht nach § 935 BGB ausgeschlossen, wenn das Fahrzeug aufgrund einer Strafanzeige wegen Vertrauensmissbrauchs durch den Leasinggeber zur Fahndung ausgeschrieben wurde, weil der Leasingnehmer die Leasingraten nicht gezahlt hatte. Denn ein Abhandenkommen im Sinne des § 935 BGB liegt nur vor, wenn der Eigentümer oder sein Besitzmittler den unmittelbaren Besitz ohne seinen Willen verloren hat, was bei einer freiwilligen Übergabe an den Leasingnehmer nicht der Fall ist. Die Frage der Wirksamkeit einer in Deutschland erfolgten Übereignung richtet sich nach deutschem Recht (lex rei sitae), unabhängig von ausländischen Rechtsvorschriften. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |