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Ein Fahrzeug ist mangelhaft im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB, wenn es einen erhöhten Ölverbrauch aufweist, der bereits bei Gefahrübergang vorlag und es sich demnach nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet. Bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Fahrzeug erfolgt der Ersatz der gezogenen Nutzungen nach der Formel Kaufpreis / (Gesamtfahrleistung - Restlaufleistung bei Kauf) x gefahrene Kilometer, wobei für einen PKW der mittleren und gehobenen Klasse eine Gesamtfahrleistung von 250.000 km als realistisch angenommen werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |