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Ein Käufer, der wegen eines Mangels am Pkw vom Kaufvertrag zurücktreten will, muss die Erheblichkeit des Mangels im Sinne von § 323 Abs. 5 S. 2 BGB beweisen. Dies ist in der Regel der Fall, wenn die Kosten der Mangelbeseitigung mindestens 5 % der vereinbarten Gegenleistung ausmachen. Unterlässt der Käufer die Beseitigung eines geringfügigen Vormangels (hier: fehlerhafte Grundeinstellung der Scheinwerfer), der eine weitere Begutachtung des behaupteten Hauptmangels (hier: unterschiedliche Lichtstärke) verhindert, bleibt er beweisfällig. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |