Wer ein Kraftfahrzeug führt, wenn in dem Fahrzeug Fahrgäste befördert werden und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist, muss die besondere Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gem. § 48 Abs. 1 FeV erwerben.
Gem. § 48 Abs. 1 FeV benötigt auch, wer einen Krankenwagen führt,, eine besondere Erlaubnis zum Führen von Krankenkraftwagen, wenn in dem Fahrzeug entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördert werden.
Von der besonderen Fahrerlaubnispflicht sind die Fahrzeuge einiger Träger von Krankentransportunternehmungen ausgenommen (Bundeswehr, Katastrophenschutz, Rettungsdienste).
Ebenfalls ausgenommen von der besonderen Fahrerlaubnispflicht sind Kraftfahrzeuge, mit Ausnahme von Taxen und Mietwagen, wenn der Kraftfahrzeugführer im Besitz der Klasse D oder D1 ist, und Mietwagen, wenn der Kraftfahrzeugführer im Besitz der Klasse D oder D1 ist und der Ort des Betriebssitzes weniger als 50 000 Einwohner besitzt.
Für die Erteilung muss der Bewerber einige Voraussetzungen erfüllen, die in § 48 Abs. 4 FeV aufgeführt sind. Dabei kommt es neben einer Reihe von technischen Voraussetzungen auch darauf an, ob der Bewerber die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird.
Sofern Zweifel hierüber bestehen, muss die Behörde entsprechend den §§ 11 Abs. 14 FeV unter Umständen insbesondere durch ein MPU-Gutachten eine Klärung herbeiführen.
Fehlen die Voraussetzungen bei einem Inhaber der besonderen Fahrerlaubnis, ist diese zu entziehen, und zwar ebenfalls nach Vorschaltung eines Gutachtens.
VGH Mannheim v. 17.12.1996:
Der Inhaber einer befristet erteilten Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung hat nach ihrem Ablaufen keinen Anspruch auf Verlängerung nach § 15f StVZO. Vielmehr kommt nur eine - innerhalb von zwei Jahren prüfungsfreie - Neuerteilung nach § 15e Abs 2 StVZO in Betracht. Von den in § 15e Abs 1 S 1 StVZO geregelten sonstigen Voraussetzungen einer derartigen prüfungsfreien Neuerteilung kann im Einzelfall - etwa bei unverschuldeter Verspätung eines Verlängerungsantrags - eine Ausnahme nach § 70 Abs 1 Nr 2 StVZO genehmigt werden.
BVerwG v. 23.01.2003:
Verkehrsverstöße, die zwar noch nicht die Annahme rechtfertigen, der Betreffende sei zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet, aber gleichwohl berechtigterweise gewisse Zweifel an der Eignung aufkommen lassen, dürfen von den zuständigen Behörden zum Anlass genommen werden dürfen, Fahrerlaubnisse mit Fristen von weniger als fünf Jahren zu versehen; dies gilt nach dem Vorstehenden auch und gerade für Fahrerlaubnisse, die zur Personenbeförderung befähigen.
VG Frankfurt (Oder) v. 26.01.2011:
Sofern ein Gutachten, das zur Frage der Geeignetheit zur Personenbeförderung angefordert worden ist, Feststellungen zur grundsätzlichen Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen (hier Alkoholproblematik) trifft, kann dies zur Entziehung der (allgemeinen) Fahrerlaubnis führen. Die Frage der Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ist zwingende Vorfrage für die Feststellung der Geeignetheit zur Personenbeförderung und muss mithin in diesem Gutachten mit beantwortet werden.
VG Freiburg v. 25.01.2012:
Zumindest insoweit, als durch Rechtsvorschrift - hier: § 12 Abs. 2 PBefG i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 PBZugV (Unbedenklichkeitsbescheinigungen des Finanzamtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft) - ausdrücklich normiert ist, dass für den Nachweis bestimmter Genehmigungsvoraussetzungen bestimmte Unterlagen vorzulegen sind, ist deren Vorlage durch den Antragsteller grundsätzlich dafür erforderlich, dass die Dreimonatsfrist des § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG in Lauf gesetzt wird (im Anschluss an Hamb. OVG, Beschl. v. 18.11.2010 - 3 Bs 206/10 -, GewArch 2011, 120).
VG Gelsenkirchen v. 10.12.2013:
Ein Anspruch auf Verlängerung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und auf Verlängerung der Fahrerlaubnis der Klasse DE besteht nur dann, wenn keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Inhaber nicht die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird. Insoweit kommt es etwa auf das Ergebnis eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an.
OVG Münster v. 21.03.2014:
Zum Fehlen des Gewährbietens der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen bei einem Taxifahrer im Hinblick auf abgeschlossene strafrechtliche Ermittlungsverfahren und auf Verkehrsordnungswidrigkeiten (hier verneint). Im Fahrerlaubnisrecht ist die gerichtliche Sachverhaltsermittlung in Gestalt einer medizinischen und/oder psychologischen Begutachtung des betroffenen Fahrerlaubnisinhabers oder Fahrerlaubnisbewerbers den fachrechtlichen Grenzen unterworfen, die auch für die ordnungsbehördliche Sachverhaltsermittlung gelten.
VG Bremen v. 25.04.2016:
Die fehlende bzw. mangelhafte Dokumentation von Fahrten zur Personenbeförderung anhand von Schichtzetteln durch die Angestellten eines Taxiunternehmens vermag die Unzuverlässigkeit des Taxiunternehmens zu begründen.
OVG Münster v. 15.01.2018:
Bei dem Begriff des "schweren Verstoßes" i.S.d. § 1 Abs 2 PBZugV handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher der vollständigen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Die Schwere des Verstoßes muss nicht aus einem schweren Verstoß gegen strafbewehrte Vorschriften folgen. Sie kann sich auch aus einer Vielzahl auch kleinerer Gesetzesverletzungen ergeben, die - jeweils für sich genommen - noch keine ausreichende Grundlage für die Annahme einer Unzuverlässigkeit bieten würden, in ihrer Häufigkeit bei der an der Gesamtpersönlichkeit des Antragstellers auszurichtenden Prognose aber einen schwerwiegenden Hang zur Nichtbeachtung gesetzlicher Vorschriften erkennen lassen.
VG München v. 21.01.2015:
Den Begriff des Verkehrsleiters definieren Art. 2 Nr. 5 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Buchst. a VO (EG) Nr. 1071/2009 als eine von einem Unternehmen beschäftigte natürliche Person oder, falls es sich bei diesem Unternehmen um eine natürliche Person handelt, diese Person selbst oder gegebenenfalls eine von diesem Unternehmen vertraglich beauftragte andere natürliche Person, die tatsächlich und dauerhaft die Verkehrstätigkeiten dieses Unternehmens leitet. - Es erscheint nicht gänzlich bzw. von vornherein ausgeschlossen, dass die Funktion des Verkehrsleiters von einer Person wahrgenommen wird, die ihren Wohnsitz im – entfernten – Ausland hat. Voraussetzung hierfür dürfte jedoch sein, dass die tatsächliche Erfüllung der vorgenannten Verpflichtungen einschließlich des durch den entfernten Wohnsitz bedingten Zeitmanagements für die Genehmigungsbehörde plausibel und nachvollziehbar dargelegt werden kann.
OVG Hamburg v. 18.11.2010:
Der Lauf der Entscheidungsfrist von 3 Monaten nach Eingang des Genehmigungsantrags gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG setzt nicht voraus, dass der Genehmigungsbehörde das nach § 12 Abs. 3 Satz 1 PBefG verlangte polizeiliche Führungszeugnis vorliegt. Das Führungszeugnis gehört, weil es seitens des Bundesamtes für Justiz nicht dem zur Vorlage bereiten Antragsteller ausgehändigt, sondern der Behörde unmittelbar übersandt wird (§ 30 Abs. 5 BZRG), nicht zu den Unterlagen im Sinne des § 12 Abs. 2 PBefG, die dem Genehmigungsantrag beizufügen sind. Der Genehmigungsbehörde kann es nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich in Bezug auf den Ablauf der Entscheidungsfrist nach § 15 Abs. 1 Satz 2 PBefG auf die Unvollständigkeit der Antragsunterlagen zu berufen, wenn sie dem Antragsteller zuvor eindeutig zu verstehen gegeben hat, dass sie die Antragsunterlagen als vollständig und die Frist als in Lauf gesetzt ansieht.
OVG Lüneburg v. 22.01.2014:
Die Genehmigungsfiktion nach § 15 Abs. 1 Satz 5 PBefG soll den Antragsteller um eine Genehmigung über Verfahrenshemmnisse hinweghelfen, die in einer verzögerten Bearbeitung seines Antrags durch die Genehmigungsbehörde begründet sind. Sie hat nicht den Zweck, sonstige Verfahrensvereinfachungen herbeizuführen oder materielle Genehmigungsanforderungen herabzusetzen. Deshalb ist es zunächst Sache des Antragstellers, einen hinreichend prüffähigen Antrag vorzulegen, der sich an den Vorgaben des § 12 PBefG orientiert, in welchem die Angaben und Unterlagen, die der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung enthalten soll, bezeichnet werden.
VG Osnabrück v. 25.11.2003:
Einem Taxifahrer, der wiederholt - zum Teil in erheblichem Umfang - Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen hat, fehlt die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit i.S.d. § 48 Abs. 4 Nr. 2 FeV; dies gilt auch dann, wenn möglicherweise nicht sämtliche dieser Verkehrsverstöße im unmittelbaren Zusammenhang mit der Fahrgastbeförderung standen.
VG Mainz v. 16.06.2009:
Hat ein Taxifahrer 7 nicht unerhebliche Geschwindigkeitsübertretungen begangen, die zu 14 Punkten geführt haben, ist davon auszugehen, dass er nicht mehr die Gewähr dafür bietet, den besonderen Sorgfaltspflichten, die ihm bei der Beförderung ihm anvertrauter Personen obliegen, gerecht zu werden. Ihm ist die Fahrerlaubnis zur Personenbeförderung zu entziehen, auch wenn sich bei den Verstößen keine Fahrgäste im Taxi befunden haben.
BVerwG v. 19.03.1986:
Der Mangel der persönlichen Zuverlässigkeit im Sinne des StVZO § 15e kann auch aus Straftaten nichtverkehrsrechtlicher Art hergeleitet werden.
VG Gießen v. 29.09.2010:
Die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen erfordert, dass der Bewerber um die Fahrerlaubnis D oder D1 die Gewähr bietet, die besonderen Sorgfaltspflichten, die ihm bei der Beförderung ihm anvertrauter Personen obliegen, zu beachten. Daraus folgt, dass sich Eignungsbedenken auch aus Straftaten, insbesondere Vermögensdelikten, ergeben, die nicht im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder der Fahrgastbeförderung stehen.
OVG Schleswig v. 12.05.2014:
Die Gewähr für die Wahrnehmung der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen kann im Hinblick auf die nach § 48 Abs 4 Nr 2a, § 11 Abs 1 S 4 FeV zu treffende Prognose auch dann fehlen, wenn der Betroffene zweimal wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist. Die Straftaten müssen nicht im öffentlichen Raum begangen worden sein.
VGH München v. 30.09.2014:
Die Gewähr der Sicherheit der Fahrgäste steht bei der Frage der Verlängerung der Erlaubnis zur Personenbeförderung in Zweifel, wenn ein strafrechtlich auffälliges Verhalten Anlass zur ernsthaft begründeten Besorgnis gebe, der Betroffene könne in von der Rechtsordnung besonders geschützte Bereiche der ihm anvertrauten Fahrgäste unter Ausnutzung ihrer Situation eingreifen. Auf eine konkrete Gefahr kommt es nicht an (hier: Vorsätzliche Insolvenzverfahrensverschleppung und Bankrott sowie Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelten).
VG Mainz v. 05.01.2016:
Ein Taxifahrer, der im Zusammenhang mit der Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes wiederholt strafrechtlich in Erscheinung tritt (u.a. vorsätzliche Körperverletzung zum Nachteil eines Fahrgastes), bietet nicht die Gewähr der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen; ihm ist zwingend die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zu entziehen.
OVG Schleswig v. 30.11.2017:
Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken an der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen begründen, so kann die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) zur Klärung von Eignungszweifeln angeordnet werden (§ 11 Abs. 3 FeV). Steht aber die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, hat die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens zu unterbleiben (§ 11 Abs. 7 FeV). Hieraus wird deutlich, dass nicht in jedem Falle einer weiteren Aufklärung durch Einholung eines entsprechenden Gutachtens bedarf. Bei der Bestrafung einer vorsätzlichen Körperverletzung kann eine Gutachten-Anordnung angezeigt sein, wenn der Streit einen rein familiären Hintergrund hatte.