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Der Vorbehaltseigentümer ist zivilrechtlich Eigentümer und unterfällt dem Wortlaut nach § 2 Satz 1 Nr. 1 Var. 1 BFStrMG als Mautschuldner. Eine teleologische Reduktion des Begriffs "Eigentümer" dahingehend, dass der Vorbehaltseigentümer vom Regelungsumfang ausgeschlossen ist, ist nicht geboten, da der Gesetzgeberwille eindeutig ist, dass auch der Vorbehaltseigentümer im Kreis der Mautschuldner bleiben soll. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |