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Eine Klage auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Neufahrzeug mit einem Dieselmotor des Typs EA 189, das mit einer Software zur Steuerung der Abgasrückführung ausgestattet ist, wurde als unbegründet abgewiesen. Das Gericht folgte der Auffassung, dass kein Sachmangel vorliege, da die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte für die EG-Typengenehmigung allein im synthetischen Fahrzyklus unter Laborbedingungen maßgeblich sei und eine geplante technische Überarbeitung durch ein Software-Update geringfügig sei, was einen Rücktritt ausschließen würde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |