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Steht nach Beweisaufnahme fest, dass ein Unfall durch einen in unabwendbarer Weise iSd § 17 Abs. 3 StVG hochgeschleuderten Gegenstand verursacht wurde, bestehen keine Ersatzansprüche. Zeugenaussagen, die den Gegenstand als Ladungsgut des Beklagtenfahrzeugs identifizieren, sind als Schlussfolgerungen und nicht als Wahrnehmungen zu werten, wenn die Zeugen den genauen Ausgangsort nicht sehen konnten. Die glaubhafte Parteivernehmung des Beklagten kann maßgeblich sein, wenn der "Anbeweis" für die Parteivernehmung gegeben ist und keine erheblichen finanziellen Eigeninteressen bestehen. Ein Hochschleudern ist unabwendbar, wenn der Gegenstand bei Dunkelheit auf der Fahrbahn ungewöhnlich schwer zu erkennen war. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |