Das Verkehrslexikon

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Landgericht Kleve v. 09.09.2016: Zur Unabwendbarkeit eines Unfalls durch hochgeschleuderten Gegenstand bei Dunkelheit und Beweiswürdigung von Zeugen- und Parteiaussagen.




Das Landgericht Kleve (Urteil vom 09.09.2016 - 3 O 24/16) hat entschieden:

   Steht nach Beweisaufnahme fest, dass ein Unfall durch einen in unabwendbarer Weise iSd § 17 Abs. 3 StVG hochgeschleuderten Gegenstand verursacht wurde, bestehen keine Ersatzansprüche. Zeugenaussagen, die den Gegenstand als Ladungsgut des Beklagtenfahrzeugs identifizieren, sind als Schlussfolgerungen und nicht als Wahrnehmungen zu werten, wenn die Zeugen den genauen Ausgangsort nicht sehen konnten. Die glaubhafte Parteivernehmung des Beklagten kann maßgeblich sein, wenn der "Anbeweis" für die Parteivernehmung gegeben ist und keine erheblichen finanziellen Eigeninteressen bestehen. Ein Hochschleudern ist unabwendbar, wenn der Gegenstand bei Dunkelheit auf der Fahrbahn ungewöhnlich schwer zu erkennen war.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Zeugen
und
Zeugen erneute Anhörung

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagtenseite gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils für die Beklagtenseite vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagtenseite vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Klägerin stehen gegen die Beklagten keine Ersatzansprüche nach §§ 7, 18 StVG, §§ 823 ff. BGB, § 115 VVG zu.

Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Unfall sich dadurch ereignete, dass durch den Beklagten-LKW in unabwendbarer Weise iSd § 17 Abs. 3 StVG ein auf der Fahrbahn liegender Gegenstand hochgeschleudert wurde.

Dies beruht auf folgenden Erwägungen:

Für die Kammer steht nach durchgeführter Beweisaufnahme zwar iSd § 286 ZPO fest, dass das klägerische Fahrzeug durch einen fliegenden Gegenstand beschädigt wurde, der aus Richtung des Beklagtenfahrzeugs kam.

Denn die vernommenen Zeugen haben übereinstimmend glaubhaft ausgesagt, dass sich das Klägerfahrzeug zur Unfallzeit auf der mittleren Autobahn-Spur befand, als aus der Höhe des Beklagten-LKW aus dem Bereich "zwischen Zugmaschine und Auflieger" ein Gegenstand angeflogen kam. Mit einer derartigen Flugbahn stehen die Beschädigungen an Klägerfahrzeug und die Verschmutzung des dahinter fahrenden Fahrzeugs des Zeugen E3 in Einklang, die jeweils auch von der Polizei begutachtet wurden.

Nach durchgefühter Beweisaufnahme steht für das Gericht jedoch fest, dass es sich nicht um (nicht ordnungsgemäß gesichertes) Ladungsgut des Beklagtenfahrzeugs handelte:

Der vor dem Klägerfahrzeug fahrende Zeuge C hat auf ausdrückliche Nachfrage bekundet, dass er die "Aufliegerkiste" selbst nicht sehen konnte, sondern nur die Stelle lokalisieren konnte, aus welcher der Gegenstand kam. Auch der Zeuge E4 bekundete lediglich, dass der angeflogene Gegenstand aus dem Bereich zwischen Zugmaschine und Auflieger kam. Dass er den genauen Ausgangsort der Flugbahn verfolgen konnte und als "Aufliegerkiste" lokalisieren konnte, erscheint auch angesichts seines schlechteren Blickwinkels und der Sicht- und Aufmerksamkeitsbeeinträchtigung durch den vor ihm fahrenden Zeugen C2 ausgeschlossen. Soweit die Zeugen als Ausgangspunkt der Flugbahn die "Aufliegerkiste" angaben, handelt es sich daher nicht um Wahrnehmungen der Zeugen, sondern allein um Schlussfolgerungen.

Maßgeblich sind jedoch die Angaben des Beklagten zu 3), für dessen Parteivernehmung nach § 448 ZPO der erforderliche "Anbeweis" bereits deshalb gegeben war, weil der Beklagte zu 3) schon bei der Unfallaufnahme bestritt, einen derartigen Gegenstand mitgeführt zu haben und - angesichts der Ölverschmierungen am Klägerfahrzeug und am Fahrzeug des Zeugen E3 - auch im Bereich der Aufliegerkiste allerhöchstwahrscheinlich Fettschmiere hätte festgestellt werden müssen, welche die Polizei aber gerade trotz Untersuchung ausweislich des Inhalts der Unfallanzeige nicht feststellen konnte. Der Beklagte zu 3) hat glaubhaft angegeben, dass er gerade keinen fettverschmierten Gegenstand, wie ihn die Zeugen beschrieben hatten, mitgeführt habe. Für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben kann angeführt werden, dass er sich im Rahmen seiner Parteivernehmung auf die Wiedergabe der wahrgenommenen Tatsachen beschränkte, etwa offenlegte, dass von der Unfallsituation selbst erst später beim "Stoppen" durch die anderen Fahrzeuge erfahren habe. Er hat auch eingeräumt, dass er sich den Bereich der "Aufliegerkiste" nach den ihm gegenüber geäußerten Vorwürfen genauer angesehen hat. Auch hat er eingeräumt, dass die Autobahn zur Unfallzeit schon recht leer war und damit einen Umstand benannt, der gegen die Verursachung dritter Verkehrsteilnehmer spricht. Sämtliche vorgenannten Umstände sprechen dagegen, dass der Beklagte zu 3) im Rahmen seiner Parteivernehmung versuchte, manipulierende oder verfälschende Angaben zu machen.

Es kommt ergänzend hinzu, dass Flugbahn und zurückgelegte Entfernung (nach Angaben des Zeugen C flog der Gegenstand an ihm vorbei und traf dann das Beklagtenfahrzeug) eher für ein "Hochschleudern" als für ein "Herunterfallen" (mit dann stärkerer Einwirkung der "Schwerkraft") sprechen.

Auch wenn der Beklagte zu 3) als Partei ein gewisses Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits haben kann, besteht - wegen des bestehenden Versicherungsschutzes und seiner Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses - jedenfalls kein erhebliches finanzielles Eigeninteresse. Das Gericht hat insgesamt keine Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit.

Letztlich können nach der Lebenserfahrung sowohl mit Schmierfett gefüllte Gefäße (so die Vermutung der Polizeibeamten) als auch Matten oder Ähnliches (vgl. LG Bielefeld NZV 1991, 235 zum Hochschleudern einer sogenannten Reifendecke durch Überfahren) hochgeschleudert werden.

Weitergehende Aufklärung ist auch nicht mehr möglich, zumal der unfallursächliche Gegenstand von den Polizeibeamten nicht sichergestellt werden konnte und der Gegenstand nach Angaben des Zeugen E3 "zerplatzt" ist.

Auch ein Hochschleudern von Gegenständen erfolgt "bei Betrieb" des Beklagtenfahrzeugs iSd § 7 StVG.

Jedoch hat die Beklagtenseite den Unabwendbarkeitsnachweis iSd § 17 Abs. 2 StVG geführt:

Zwar gilt auch auf Bundesautobahnen grundsätzlich das Sichtfahrgebot, das nicht durch § 18 StVO außer Kraft gesetzt wird; jedoch ist das Sichtfahrgebot auf Autobahnen jedenfalls bei Dunkelheit in der Weise modifiziert, dass der Kraftfahrer seine Geschwindigkeit in der Weise anpassen muss, dass er auf normale, durchschnittliche erkennbar größerer Hindernisse, dagegen nicht auf solche, die etwa wegen ihrer Beschaffenheit (fehlender Kontrast zur Fahrbahn, hohe Lichtabsorbtion) ungewöhnlich schwer zu erkennen sind (vgl. hierzu BGH NJW 1984, 2412).

Hier gilt Folgendes: Nach den übereinstimmenden Angaben der Zeugen war es zur Unfallzeit bereits dunkel. Der vorneweg fahrende Zeuge O sagte, dass die Autobahn frei war und für ihn gerade keine Gegenstände erkennbar gewesen seien. Auf dem klägerischen Fahrzeug und dem dahinter fahrenden Fahrzeug befand sich nach der polizeilichen Unfallaufnahme schwarzes Schmierfett, so dass deshalb nicht von einer guten farblichen Erkennbarkeit des Gegenstandes auf der Autobahn auszugehen ist. Letztlich kann es dahingestellt bleiben, ob der überfahrene Gegenstand nach Vermutung der Polizei eine Dose mit schwarzem Schmierfett war oder aber - wie die Zeugen E4, C und E3 in der mündlichen Verhandlung aussagten - eine Matte von ca. 30 cm x 30 cm. Denn auch in letztgenanntem Fall ist gerade keine ausreichende Erkennbarkeit gegeben (vgl. auch LG Bielefeld NZV 1991, 235 zur vergleichbaren Reifendecke, wobei in dem dort entschiedenen Fall die Aufmerksamkeit der Autofahrer durch besondere Umstände - an Fahrzeug Warnblinkanlage und Polizeifahrzeug mit eingeschalteten Blaulicht - sogar noch erhöht gewesen sein dürfte).

Damit besteht schon dem Grunde nach kein Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagten.

Demzufolge stehen der Klägerin auch keine Verzugs- oder Rechtshängigkeitszinsen zu; auch hat sie keinen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten.

Vielmehr war die Klage mit der Kostenfolge des § 91 ZPO insgesamt abzuweisen.

Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

- Streitwert: 6.114,41 € -

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/kleve/lg_kleve/j2016/3_O_24_16_Urteil_20160909.html - DE:LGKLE:2016:0909.3O24.16.00

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