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Die Zurückweisung der Kfz-Haftpflichtversicherung als Vertretung des Beklagten erfolgt gemäß § 79 Abs. 3 und 2 ZPO, da sie keine Streitgenossin ist und ihre Vertretung im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit erfolgt. Eine Parteivertretung im Parteiprozess, die nicht den Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 ZPO genügt, führt zur Zurückweisung des nichtvertretungsbefugten Vertreters durch das Gericht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |