Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Kempen v. 19.08.2016: Zurückweisung der Kfz-Haftpflichtversicherung als Parteivertreterin gemäß § 79 Abs. 2, 3 ZPO




Das Amtsgericht Kempen (Beschluss vom 19.08.2016 - 13 C 325/16) hat entschieden:

   Die Zurückweisung der Kfz-Haftpflichtversicherung als Vertretung des Beklagten erfolgt gemäß § 79 Abs. 3 und 2 ZPO, da sie keine Streitgenossin ist und ihre Vertretung im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit erfolgt. Eine Parteivertretung im Parteiprozess, die nicht den Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 ZPO genügt, führt zur Zurückweisung des nichtvertretungsbefugten Vertreters durch das Gericht.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts neben dem der Versicherung im Prozess des Unfallgegners gegen Haftpflichtve
und
AKB - Allgemeine Kfz-Versicherungsbedingungen


Tenor:

Die Vertretung des Beklagten durch die D Versicherung AG, vertreten durch ihren Vorstand, vertreten durch den Vorsitzenden, wird zurückgewiesen.

Gründe:


Die Zurückweisung der Kfz-Haftpflichtversicherung des Beklagten als Vertretung erfolgt gemäß § 79 Abs. 3 und 2 ZPO. Im vorliegenden Fall ist die Kfz-Haftpflichtversicherung des Beklagten keine Streitgenossin. Ihre Vertretung erfolgt darüber hinaus im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit, da der Beklagte als Versicherungsnehmer Prämien zahlt und der Kfz-Haftpflichtversicherung nach § 5.-2 AHB das Recht und die Pflicht zur Prozessführung obliegt. Durch ihr Bestellschreiben hat die Kfz-Haftpflichtversicherung § 79 Abs. 2 Satz 2 ZPO verletzt, wonach sich Parteien im Parteiprozess außer durch einen Rechtsanwalt nur unter den dort normierten Voraussetzungen von einer Person vertreten lassen können. Die Vertretungsbeschränkung dient dem reibungslosen Verfahrensablauf vor Gericht sowie dem Schutz der Parteien vor unqualifizierter Rechtsberatung. Bei einer Parteivertretung im Parteiprozess, die nicht den Voraussetzungen des § 79 Abs. 2 genügt, sieht das Gesetz daher eine Zurückweisung des nichtvertretungsbefugten Vertreters durch das erkennende Gericht vor, § 79 Abs. 3 ZPO. Die Wirkung der Zurückweisung tritt ex nunc ein. Die Verteidigungsanzeige ist damit als wirksam anzusehen. Der Beschluss nach § 79 Abs. 3 ZPO ist unanfechtbar.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/lgs/krefeld/ag_kempen/j2016/13_C_325_16_Teil_Beschluss_20160819.html - DE:AGKK1:2016:0819.13C325.16.00

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