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Das Fahrerlaubnisrecht kennt keine "vorläufige Fahrerlaubnis"; eine vorläufige Einschätzung der Fahreignung ist unzulässig. Eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach § 20 FeV setzt die vorherige, bestandskräftige Entziehung der Fahrerlaubnis voraus. Solange die Entziehungsverfügung nicht bestandskräftig ist, fehlt es am Sachbescheidungsinteresse für einen Antrag auf Neuerteilung, da der Antragsteller noch Inhaber einer Fahrerlaubnis ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |