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Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, wobei schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen wie Amphetamin die Kraftfahreignung unabhängig davon ausschließt, ob unter deren Wirkung ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht. Die Behauptung einer unbewussten Drogenaufnahme ist grundsätzlich nur beachtlich, wenn der Betroffene nachvollziehbar und plausibel darlegt, wie es dazu gekommen sein soll; ein pauschaler Vortrag genügt diesen Anforderungen nicht, insbesondere wenn weitere Indizien für einen willentlichen Konsum sprechen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |