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Die Befristung einer Gemeinschaftslizenz für den Güterkraftverkehr auf zwei Jahre anstelle der maximal möglichen zehn Jahre ist rechtmäßig, wenn der Verkehrsunternehmer aufgrund von Verkehrsordnungswidrigkeiten und insbesondere zahlreichen Verstößen gegen Lenk- und Ruhezeiten als unzuverlässig gilt. Die Beklagte hat ihr Ermessen sachgerecht ausgeübt, indem sie die Lizenz befristete, anstatt sie ganz zu versagen, um dem Kläger eine Möglichkeit zur künftigen ordnungsgemäßen Führung des Gewerbes zu eröffnen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |