Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Köln v. 18.07.2016: Zur Befristung einer Gemeinschaftslizenz für den Güterkraftverkehr wegen Unzuverlässigkeit des Unternehmers




Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 18.07.2016 - 18 K 7221/15) hat entschieden:

   Die Befristung einer Gemeinschaftslizenz für den Güterkraftverkehr auf zwei Jahre anstelle der maximal möglichen zehn Jahre ist rechtmäßig, wenn der Verkehrsunternehmer aufgrund von Verkehrsordnungswidrigkeiten und insbesondere zahlreichen Verstößen gegen Lenk- und Ruhezeiten als unzuverlässig gilt. Die Beklagte hat ihr Ermessen sachgerecht ausgeübt, indem sie die Lizenz befristete, anstatt sie ganz zu versagen, um dem Kläger eine Möglichkeit zur künftigen ordnungsgemäßen Führung des Gewerbes zu eröffnen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid vom 16.11.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrages auf Erteilung einer Gemeinschaftslizenz hinsichtlich der zeitlichen Befristung deren Geltungsdauer (§ 113 Abs. Satz 2 VwGO).

Der angefochtene Bescheid findet seine rechtliche Grundlage in Art. 4 der Verordnung (EG) 1072/2009 vom 21.10.2009. Nach Art. 4 Abs. 2 dieser Verordnung wird die Gemeinschaftslizenz für einen verlängerbaren Zeitraum von bis zu zehn Jahren erteilt.

Die Beklagte ist zu Recht davon ausgegangen, dass im Hinblick auf die vom Kläger begangenen Verkehrsordnungswidrigkeiten, aber vor allem im Hinblick auf die zahlreichen Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeiten Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Klägers als Verkehrsunternehmer bestehen. Maßgebliche Rechtsgrundlage für die Beurteilung der Frage der Zuverlässigkeit im Rahmen der Erteilung einer Gemeinschaftslizenz ist Art. 6 der Verordnung (EG) 1071/2009 vom 21.10.2009 i. W. . m. § 2 die Berufszugangsverordnung für den Güterverkehr (GBZugV) vom 21.12.2011, BGBl. I 2011, S.3120. Nach Art. 6 Abs. 1 b) I Verordnung (EG) 1071/2009 darf gegen den Verkehrsleiter oder das Verkehrsunternehmen in keinem Mitgliedstaat eine Sanktion verhängt worden sein wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften insbesondere im Bereich der Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer. Dem entsprechend sieht § 2 Abs. 3 Nr.1 GBZugV vor, dass Unternehmer oder Verkehrsleiter dann unzuverlässig sein können, wenn ein gegen sie ergangener Bußgeldbescheid unanfechtbar geworden ist wegen eines schwerwiegenden Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften i. S. d. Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) 1071/2009 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union. Die letztgenannte Vorschrift bezieht sich u. a. auf Lenk- und Ruhezeiten der Fahrer.

Die Beklage hat zu Recht die vom Kläger seit dem 13.10.2014 begangenen Verkehrsordnungswidrigkeiten dahin bewertet, dass sie der Annahme einer uneingeschränkten persönlichen Zuverlässigkeit des Klägers entgegenstehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich besonders bei einer Verletzung des zulässigen Mindestabstandes mit einem Lkw um eine Ordnungswidrigkeit von erheblichem Gewicht handelt, weil ein zu dichtes Auffahren mit einem Lkw ganz erhebliche Verkehrsgefahren mit sich bringt.

Aber vor allem die insgesamt 16 Verstöße gegen die in Art 6, 7 und 8 der Verordnung (EG) 561/2006 vom 15.3.2006 geregelten Lenk- und Ruhezeiten im Zeitraum vom 28.9.2014 bis 14.10.2014 sind als so schwerwiegend anzusehen, dass sie ernsthafte Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit begründen. Dies gilt auch, wenn man berücksichtigt, dass von den insgesamt 16 Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten vier nur geringfügig waren. Jedenfalls sind innerhalb eines Überprüfungszeitraums von 17 Tagen 12 Verstöße von erheblichem Gewicht festgestellt worden. Dabei ist auch zu beachten, dass in zwei Fällen Verstöße gegen Vorschriften über Lenk- und Ruhezeiten in einem Umfang von mehr als drei Stunden festgestellt wurden.

Dass die Beklagte bei Vorliegen dieser Verstöße die Gemeinschaftslizenz nicht versagt, sondern mit einer Gültigkeitsdauer von zwei Jahren erteilt hat, begegnet jedenfalls nicht in der Weise rechtlichen Bedenken, dass diese Entscheidung zu Lasten des Klägers rechtswidrig wäre. Vielmehr hat die Beklagte zugunsten des Kläges davon abgesehen, die Lizenz zu versagen. Die von der Beklagten angestellten Ermessenserwägungen sind sachgerecht und tragfähig. Die Beklagte hat die wirtschaftliche Bedeutung der Gemeinschaftslizenz für das Gewerbe des Klägers in ihre Erwägungen eingestellt und versucht, dem Kläger mit der Befristung der Gemeinschaftslizenz auf einen Zeitraum von zwei Jahren die Möglichkeit zu eröffnen, künftig das Gewerbe so zu führen, dass keine schwerwiegenden Verstöße gegen Verkehrsvorschriften und gegen die Lenk- und Ruhezeiten mehr erfolgen.

Die vom Kläger angeführten Gesichtspunkte für eine längere Dauer der Gemeinschaftslizenz, nämlich die ihm entstehenden zusätzlichen Kosten bei Beantragung einer weiteren Lizenz und die fehlende Möglichkeit, seine Ehefrau im Speditionsgewerbe auszubilden, stehen der Rechtmäßigkeit der erfolgten Befristung nicht entgegen. Soweit der Kläger sich auf die fehlende Möglichkeit beruft, seine Ehefrau im Speditionsgewerbe auszubilden, ist zu berücksichtigen, dass seine Ehefrau ausweislich der Eintragung im Gewerberegister vom 16.5.2015 mindestens seit diesem Zeitpunkt als Geschäftsführerin des Unternehmens tätig ist. Der Kläger hat nicht substantiiert dargetan oder gar bewiesen, aus welchen Gründen ein Zeitraum von ca 2 ½ Jahren nicht ausreichte, um seine Ehefrau in das Speditionsgewerbe einzuarbeiten.

Soweit sich der Kläger auf die ihm zusätzlich entstehenden Kosten beruft, wiegt dieser Gesichtspunkt nicht so schwer, dass um deswillen von der an sich gebotenen zeitlichen Befristung der Lizenz hätte abgesehen werden müssen. Denn die ihm entstehenden Kosten sind überschaubar und die dem gegenüber zu berücksichtigende Gefahr, die von einem unzuverlässigen Verkehrsunternehmer ausgehen kann, wiegt so schwer, dass es in der Abwägung rechtlich nicht zu beanstanden ist, den Kläger in dieser Situation mit zusätzlichen Kosten zu belasten.

Auch die mit Bescheid vom 19.11.2015 geltend gemachte Gebührenforderung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Diese Forderung hält sich in dem Gebührenrahmen von Ziffer 1.1. der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr vom 22.12.1998, zuletzt geändert durch Art. 3 a der Verordnung vom 8.10.2013 ( BGBl. I, S. 3772), der eine Gebühr von 120,- Euro bis 700,- Euro für die Erteilung einer Gemeinschaftslizenz vorsieht. Angesichts der Tatsache, dass beim Kläger sowohl mehrere Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften als auch mehrere Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeiten im einzelnen zu ermitteln und sodann im Rahmen der Entscheidung zu bewerten waren, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass hier eine Erhöhung der regelmäßig vorgesehenen Gebühr von 250,- Euro auf 350,- Euro vorgenommen wurde.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2016/18_K_7221_15_Urteil_20160718.html - DE:VGK:2016:0718.18K7221.15.00

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