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Ist ein Antragsteller alkoholabhängig und hat er nach einer positiven Abstinenzprognose erneut ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss geführt, so steht seine derzeitige Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen fest. Einer erneuten medizinisch-psychologischen Begutachtung bedarf es in diesem Fall nicht. Bei feststehender Ungeeignetheit steht der Behörde kein Ermessen zu, und die Interessenabwägung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren fällt zu Lasten des Antragstellers aus, da die öffentliche Sicherheit das individuelle Interesse überwiegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |