Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 21.06.2016: Auslegung des Adressaten eines Leistungsbescheids; Rechtswidrigkeit einer Abschleppmaßnahme im Sofortvollzug




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 21.06.2016 - 14 K 6661/15) hat entschieden:

   Der Inhalt eines Verwaltungsakts ist, einschließlich seines Adressaten, durch Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont zu ermitteln, wobei der Wortlaut zwar den Ausgangspunkt markiert, aber nicht allein maßgeblich ist. Eine Abschleppmaßnahme im Wege des Sofortvollzugs ist rechtswidrig, wenn die Voraussetzungen des Verwaltungszwanges in Form des Sofortvollzugs nicht vorlagen, insbesondere weil das Einschreiten nicht notwendig war. Notwendigkeit im Sinne des § 55 Abs. 2 VwVG NW liegt nicht vor, wenn das Vorgehen gegen die Grundsätze der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit verstoßen würde und die Behörde im Wege des gestreckten Verfahrens hätte vorgehen können.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Streitwert Verwaltung
und
Streitwert Verwaltung

Tenor:

Der Bescheid der Beklagten vom 31. August 2015 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2016 verhandeln und entscheiden, weil der Kläger auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde, § 102 Abs. 2 VwGO.

Die Kammer konnte gemäß § 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch die Vorsitzende als Einzelrichterin entscheiden, da ihr der Rechtsstreit durch Kammerbeschluss vom 15. Dezember 2015 zur Entscheidung übertragen worden ist.

Das Klagerubrum, das einen "N. N1. " mit Wohnsitz in I. als Kläger und einen "N. V. N1. " mit Wohnsitz in E. als dessen Prozessbevollmächtigten ausweist, war von Amts wegen zu berichtigen. In entsprechender Anwendung des § 118 VwGO kann das Gericht auch Falschbezeichnungen von Beteiligten korrigieren.

Nach dem Rechtsgedanken des § 88 VwGO, demzufolge das Gericht nicht an die Formulierung der Anträge, sondern nur an das Rechtsschutzbegehren gebunden ist, war die Klage dahingehend auszulegen, dass sie von N. V. N1. erhoben wird. Dies entspricht dem wohlverstandenen Rechtsschutzinteresse des Klägers, denn nur diese Klage ist zulässig. Ein "N. N1. ", so diese Person überhaupt existiert, wäre nämlich nicht klagebefugt. Nach § 42 Abs. 2 VwGO kann die Anfechtungsklage nur erheben, wer behaupten kann, durch den Verwaltungsakt in eigenen Rechten verletzt zu sein. Dies ist der Fall, wenn eine solche Rechtsverletzung zumindest möglich erscheint. Eine Verletzung jenes "N. N1. " in eigenen Rechten ist indes von vornherein ausgeschlossen, da nur der Kläger, also N. V. N1. , Adressat des angegriffenen Leistungsbescheids ist. Dies ergibt eine Auslegung jenes Bescheids: Der Inhalt eines Verwaltungsakts ist, einschließlich seines Adressaten, durch Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont zu ermitteln. Die im Privatrecht zu § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entwickelten Grundsätze kommen insoweit auch im öffentlichen Recht zur Anwendung.

Danach ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der "wirkliche Wille" zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Maßgeblich ist demnach der objektive Gehalt der Erklärung, d.h. der in der Willenserklärung zum Ausdruck kommende erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte bzw. nach Treu und Glauben verstehen durfte und musste ("Empfängerhorizont"). Dabei markiert der Wortlaut der Erklärung zwar den Ausgangspunkt, ist aber nicht allein maßgeblich. Zu berücksichtigen sind vielmehr alle von dem Adressaten erkannten oder ihm erkennbaren Umstände vor und bei Ergehen der behördlichen Maßnahme, namentlich deren erkennbar verfolgter Sinn und Zweck.

Erkennbar verfolgter Zweck des Leistungsbescheids war es, dem Halter des eingeschleppten Fahrzeugs die durch die Sicherstellung und Verwahrung entstandenen Kosten aufzuerlegen. Das ergibt sich bereits aus seinem Einleitungssatz, in dem das Fahrzeug als "Ihr nicht mehr für den Straßenverkehr zugelassenes Fahrzeug" bezeichnet wird, sowie aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf die vorherige, ebenfalls an den Halter als Verfügungsberichtigten gerichtete Aufforderung, das Fahrzeug aus dem öffentlichen Straßenraum zu entfernen. Halter ist aber seinem eigenen unbestrittenen Vortrag zufolge der Kläger.

Dass der Kläger nicht mit vollem Namen, sondern nur als "N. N1. " bezeichnet wurde, ändert an dieser Auslegung nichts. Denn zur genauen Bezeichnung einer Person sind in aller Regel Nach- und Rufname ausreichend. Etwas Anderes kann nur dann gelten, wenn für die Behörde erkennbar eine Namensgleichheit und daraus folgende Verwechslungsgefahr besteht. Dies war hier aber nicht der Fall, denn in seinem Vorausgegangenen Schreiben vom 31. August 2015 erwähnt der Kläger einen "N. N1. " nicht. Überhaupt ist eine Person dieses Namens den Behörden offenkundig nicht bekannt; eine Suche nach "N. N1. " im behördlichen Meldeportal brachte lediglich den Kläger hervor. Die Beklagte hatte also im hier maßgeblichen Erlasszeitpunkt keinerlei Veranlassung, ihre Zustellung durch den zweiten Vornamen zu präzisieren. Vor diesem Hintergrund konnte ein objektiver Dritter den Bescheid nur so verstehen, dass er sich an den Kläger als Halter des Fahrzeugs richten soll. Nur dieser kann im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO behaupten, durch den belastenden Leistungsbescheid in eigenen Rechten verletzt zu sein.

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Leistungs- und Gebührenbescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die an den Kläger gerichtete Aufforderung, die für die eingeleitete Abschleppmaßnahme entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 174,85 Euro zu zahlen, findet ihre Ermächtigungsgrundlage weder in § 77 Abs. 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW), § 20 Abs. 2 Nr. 7, 8 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VO VwVG NRW) i.V.m. § 8, § 50 Abs. 2, § 51 Abs. 1 Nr. 1, § 52 Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (PolG NRW) noch in § 77 Abs. 1 VwVG NRW, § 20 Abs. 2 Nr. 7, 8 VO VwVG NRW i.V.m. § 46 Abs. 3, § 43 Nr. 1 PolG NRW.

Ob die hier in Rede stehende Abschleppmaßnahme als Sicherstellung gemäß § 46 Abs. 3, § 43 Nr. 1 PolG NRW oder als Ersatzvornahme einer Beseitigungsmaßnahme gemäß § 8, § 50 Abs. 2, § 51 Abs. 1 Nr. 1, § 52 PolG NRW auf Grundlage der polizeirechtlichen Generalklausel anzusehen ist, kann dahinstehen,

denn die eingeleitete Abschleppmaßnahme ist nach beiden Alternativen rechtswidrig.

Zwar könnte vorliegend noch davon ausgegangen werden, dass wegen Verstoßes gegen § 31 Abs. 1 StVO und § 18 StrWG eine gegenwärtige bzw. konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestand, denn eine Gefahr im polizei- und ordnungsrechtlichen Sinne liegt jedenfalls bei einem Verstoß gegen die objektive Rechtsordnung, mithin bei einer Zuwiderhandlung gegen formelle und materielle Gesetze vor.

Allerdings war die Abschleppmaßnahme nicht verhältnismäßig.

Soweit man die Abschleppmaßnahme als Ersatzvornahme ansieht, erfolgte diese vorliegend im Wege des Sofortvollzuges. Bei der am Fahrzeug angebrachten Aufforderung, das Fahrzeug bis zum 19. August 2015 zu entfernen, ansonsten werde es zwangsweise entfernt (Aufkleber), handelt es sich nicht um eine vollstreckbare Grundverfügung mit Zwangsmittelandrohung. Diese müsste dem Adressaten bekannt gegeben und darüber hinaus auch zugestellt werden, (§ 63 Abs. 6 S. 1VwVG NRW).

Vorliegend liegt keine ordnungsgemäße Bekanntgabe (§ 41 VwVfG) - es fehlt bereits die Nennung eines Adressaten - auf jeden Fall aber keine ordnungsgemäße Zustellung vor. Die zufällige Kenntnisnahme des Aufklebers reicht hierfür nicht aus, sodass es hier dahingestellt bleiben kann, ob der Kläger Kenntnis von einer auf dem Fahrzeug angebrachten Aufforderung im oben genannten Sinne gehabt hatte. Darüber hinaus ergeben sich hierfür aus dem Verwaltungsvorgang auch keine Anhaltspunkte.

Die Voraussetzungen des Verwaltungszwanges in Form des Sofortvollzugs lagen nicht vor. Nach § 55 Abs. 2 VwVG NW kann der Verwaltungszwang (auch in Form der Ersatzvornahme) ausnahmsweise im sofortigen Vollzug, d.h. ohne vorausgehenden, dem Pflichtigen das geforderte Verhalten aufgebenden Grundverwaltungsakt angewendet werden, wenn der sofortige Vollzug zur Verhinderung mit Strafe oder Geldbuße bedrohter Handlungen oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr notwendig ist und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt.

Hier war das Einschreiten im Wege des sofortigen Vollzuges gemäß § 55 Abs. 2 VwVG NW nicht notwendig. Notwendig im Sinne dieser Vorschrift ist die Vollstreckung dann nicht, wenn das Vorgehen im Wege des sofortigen Vollzuges gegen die Grundsätze der Geeignetheit, Erforderlichkeit (§ 58 Abs. 2 Satz 2 VwVG NW) und Verhältnismäßigkeit (§ 58 Abs. 2 Satz 1 VwVG NW) verstoßen würde. Besteht für die Behörde die Möglichkeit, im Wege des gestreckten Verfahrens vorzugehen, gegebenenfalls auch mittels mündlicher Ordnungsverfügung gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 OBG NRW, unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und mittels kurzer Fristen, so muss sie davon Gebrauch machen. Denn der Sofortvollzug ist ein besonders schwerwiegender Eingriff, der im Interesse des rechtsstaatlichen Schutzes des Betroffenen auf besonders dringliche Ausnahmefälle begrenzt bleiben muss,

Bei der Prüfung eines besonders dringlichen Ausnahmefalles ist im Hinblick auf das (sofortige) Abschleppen eines verkehrswidrig abgestellten Fahrzeuges die höchstrichterlicher Rechtsprechung,

zu berücksichtigen, die u.a. ausführt, dass ein bloßer Verstoß etwa gegen straßenverkehrsrechtliche Verbote ohne konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer allein nicht ohne weiteres eine Abschleppmaßnahme rechtfertigt. Auch ohne konkrete Behinderungen sind Abschleppmaßnahmen zwar nicht ausgeschlossen, hierbei bekommen die gegenläufigen Interessen des Betroffenen naturgemäß jedoch ein größeres Gewicht. Eine rechtmäßige Abschlepppraxis darf dabei in zulässiger Weise auch spezial- und generalpräventive Zwecke verfolgen; soweit Verkehrsteilnehmer nach Erfahrung der zuständigen Behörden zunehmend dazu übergehen, mit Hilfe von entsprechenden Angaben unter Inkaufnahme von Bußgeldern, aber in Erwartung eines hieraus folgenden "Abschlepp-Schutzes" Verkehrsverstöße zu begehen, die andere Verkehrsteilnehmer behindern, steht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit einer Abschlepppraxis, die solche Missstände zurückzudrängen sucht, nicht entgegen. Mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar ist das Abschleppen eines verkehrswidrig geparkten Fahrzeuges auch dann, wenn mit dem verkehrswidrigen Parken eine Funktionsbeeinträchtigung der Verkehrsfläche verbunden ist. Letztlich gilt für alle Abschleppmaßnahmen, dass die Nachteile, die mit einer Abschleppmaßnahme für den Betroffenen verbunden sind, nicht außer Verhältnis zu dem bezweckten Erfolg stehen dürfen, was sich aufgrund einer Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalls beurteilt,

Nach alledem rechtfertigte hier das verbotswidrige Parken eines nicht zugelassenen Fahrzeuges auf einem Seitenstreifen einer Fahrbahn nicht die Notwendigkeit des Eingreifens im sofortigen Vollzug. Es lag kein Verstoß vor, der ein sofortiges Handeln der Behörde erforderte.

So war keine konkrete Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer gegeben, denn von dem Fahrzeug selbst ging keine Gefahr aus. Das Fahrzeug war auf dem Seitenstreifen des D. Weges sicher abgestellt. Es ist nicht ersichtlich, dass er von Unbefugten bewegt oder von Kindern als Spielobjekt genutzt werden konnte. Auch gingen von dem Fahrzeug keine Verletzungsgefahren für Passanten aus und es erschwerte durch seinen Standort weder den fließenden bzw. ruhenden Verkehr, noch den Durchgang für Fußgänger. Auch war hier die Funktionsfähigkeit der Fläche nicht in einer Weise beeinträchtigt, die ein sofortiges Abschleppen erforderte. Der klägerische Wagen stand auf einer Fläche, auf der regelmäßig geparkt werden darf, nämlich auf dem Seitenstreifen der Fahrbahn (§ 12 Abs. 4 StVO). Zwar ist es richtig, dass der Parkraum ordnungsgemäß zugelassenen Fahrzeugen vorbehalten ist und auch das Gericht ein Entfernen dieser Fahrzeuge aus dem öffentlichen Verkehrsraum für geboten ansieht. Allerdings ist dies nach Ansicht des Gerichts nicht als so eilig anzusehen, dass die Entfernung des Fahrzeuges im Sofortvollzug vorgenommen werden müsste. Vielmehr hält es das Gericht in diesem Fall für geboten, den Halter des Fahrzeuges zunächst per Ordnungsverfügung, gegebenenfalls unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und mittels kurzer Fristen, über den Vorfall zu informieren und ihn zur Beseitigung des Fahrzeuges aufzufordern. Dass der Parkraum einige Tage nicht den zugelassenen Fahrzeugen zur Verfügung steht, ist hier in Abwägung der Interessen des Klägers, sein Fahrzeug ohne bzw. auf eigene Kosten abschleppen zu können, noch als hinnehmbar anzusehen.

Dass auf dem D. Weg ein außergewöhnlich hoher Parkdruck besteht, der möglichweise ein sofortiges Abschleppen rechtfertigen könnte, kann das Gericht nicht erkennen. Angesichts der Tatsache, dass 11 Tage zwischen dem Anbringen des Aufklebers und dem Abschleppen lagen, ist dieses Argument auch wenig überzeugend. In etwa dieser Zeit wäre es möglich gewesen, dem vorrangig verantwortlichen Halter eine Ordnungsverfügung zuzustellen und ihn unter kurzer Fristsetzung von 2 oder 3 Tagen zum Entfernen des Fahrzeuges aufzufordern. Dies war auch möglich, denn das klägerische Fahrzeug war noch mit dem Kfz-Kennzeichen versehen, sodass der letzte Halter unproblematisch ermittelt werden konnte und ausweislich des Verwaltungsvorgangs ja auch tatsächlich ermittelt wurde.

Der Kläger hätte nach Zustellung einer Ordnungsverfügung zumindest die Möglichkeit gehabt, das Fahrzeug selbst zu entfernen. Anhaltspunkte dafür, dass der Halter des Fahrzeuges seiner Verpflichtung nicht nachkommen werde, waren nicht ersichtlich. Man kann auch nicht zwangsläufig davon ausgehen, dass jeder Halter, der sein abgemeldetes Fahrzeug am Straßenrand stehen lässt, auch auf eine Ordnungsverfügung, die ihn zur Entfernung des Fahrzeuges auffordert, nicht reagieren wird.

Auch spezial- und generalpräventive Zwecke rechtfertigen hier die eingeleitete Abschleppmaßnahme nicht. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nicht auf eine Ordnungsverfügung reagiert hätte, sind nicht ersichtlich. Ebenso sind generalpräventive Zwecke nicht gegeben. Der Vortrag der Beklagten, das Abschleppen habe auch den Zweck gehabt, einer Verwahrlosung der Gegend vorzubeugen und das Vertrauen der Bürger in den Rechtsstaat zu stärken, überzeugt das Gericht nicht. Das Fahrzeug war einerseits auch nach dem Vortrag der Beklagten nicht in einem verwahrlosten Zustand, sondern lediglich nicht mehr angemeldet. Andererseits scheint es nicht dazu angetan zu sein, das Vertrauen der Bürger in einen funktionierenden Rechtsstaat zu stärken, wenn die Durchführung eines aus Sicht der Behörde eiligen Sofortvollzuges 11 Tage in Anspruch nimmt.

Ebenso rechtfertigen die von der Beklagten angeführten praktischen Schwierigkeiten der Halterermittlung hier keine Sicherstellung im Sofortvollzug. Zum einen ist aus dem Verwaltungsvorgang ersichtlich, dass der Halter unschwer und schnell ermittelt werden konnte. Wenn den Kläger eine unter seiner Hagener Adresse zugestellte Ordnungsverfügung nicht erreicht hätte, so hätte er sich dies zurechnen lassen müssen. Erst nach einem solchen Zustellversuch wäre aus Sicht des Gerichts eine sofortige Abschleppmaßnahme rechtmäßig gewesen. Zum anderen ist die Beklagte verpflichtet, Verwaltungsstrukturen zu schaffen, die ihr ein rechtmäßiges Vorgehen ermöglichen. Ein rechtswidriges Vorgehen kann nicht damit gerechtfertigt werden, dass die Behörde aus organisatorischen und praktischen Gründen Schwierigkeiten hat, rechtmäßig zu handeln. Auch bestünde zur Verbesserung der Verwaltungspraxis und zur Beschleunigung der Vorgehensweise die Möglichkeit, dass die Polizei in gleichgelagerten Fällen der Ordnungsbehörde gleichzeitig mit der Information über ein "beklebtes" Auto die letzte Halteranschrift mitteilt.

Die Verwaltungsgebühr war ebenfalls rechtswidrig, da diese eine rechtmäßige Abschleppmaßnahme voraussetzt, die vorliegend nicht gegeben ist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 174,85 Euro festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz (GKG) erfolgt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2016/14_K_6661_15_Urteil_20160621.html - DE:VGD:2016:0621.14K6661.15.00

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