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Der Inhalt eines Verwaltungsakts ist, einschließlich seines Adressaten, durch Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont zu ermitteln, wobei der Wortlaut zwar den Ausgangspunkt markiert, aber nicht allein maßgeblich ist. Eine Abschleppmaßnahme im Wege des Sofortvollzugs ist rechtswidrig, wenn die Voraussetzungen des Verwaltungszwanges in Form des Sofortvollzugs nicht vorlagen, insbesondere weil das Einschreiten nicht notwendig war. Notwendigkeit im Sinne des § 55 Abs. 2 VwVG NW liegt nicht vor, wenn das Vorgehen gegen die Grundsätze der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit verstoßen würde und die Behörde im Wege des gestreckten Verfahrens hätte vorgehen können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |