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Ein Verkäufer schuldet keinen Schadensersatz für die Unmöglichkeit der Übergabe eines verkauften Fahrzeugs infolge Diebstahls, wenn der Käufer sich im Annahmeverzug befand und die Entwendung des Fahrzeuges entgegen § 300 Abs. 1 BGB weder auf Vorsatz noch auf grobe Fahrlässigkeit des Verkäufers zurückzuführen ist. Das Abstellen auf einem nicht mit einer Kamera überwachten, aber mit einem Zaun umfriedeten Grundstück begründet keine grobe Fahrlässigkeit, da mit der Umzäunung eine hinreichende Absicherung vorliegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |