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Die Erhebung von Sondernutzungsgebühren für Zufahrten zu Landesstraßen außerhalb von Ortsdurchfahrten ist rechtmäßig, da der Ziel- und Quellverkehr eine Behinderung des fließenden Verkehrs darstellt. Eine wesentliche Änderung der Zufahrt im Sinne des § 20 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StrWG NRW liegt vor, wenn durch den Einbau einer weiteren Wohneinheit auf dem Grundstück ein erheblich stärkerer Kraftfahrzeugverkehr zu erwarten ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |