Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Minden v. 25.05.2016: Zur Erhebung von Sondernutzungsgebühren für Zufahrten zu Landesstraßen bei wesentlicher Änderung der Nutzung




Das Verwaltungsgericht Minden (Urteil vom 25.05.2016 - 3 K 1174/15) hat entschieden:

   Die Erhebung von Sondernutzungsgebühren für Zufahrten zu Landesstraßen außerhalb von Ortsdurchfahrten ist rechtmäßig, da der Ziel- und Quellverkehr eine Behinderung des fließenden Verkehrs darstellt. Eine wesentliche Änderung der Zufahrt im Sinne des § 20 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StrWG NRW liegt vor, wenn durch den Einbau einer weiteren Wohneinheit auf dem Grundstück ein erheblich stärkerer Kraftfahrzeugverkehr zu erwarten ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Gründe:


Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet. Der ie angefochtenen Gebührenbescheide vom 17.11.2014 31.03. 2015 s ind ist rechtmäßig und verletzt en die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Gebührenbescheide ist § 19a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 des Straßen- und Wegegesetzes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) i.V.m. § 1 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Bundesfernstraßen und Landesstraßen (SonGebVO NRW), hier in der Fassung vom 23.04.2014(GV. NRW. Seite 272) .

Formelle Bedenken sind gegen den ie Bescheide nicht ersichtlich, insbesondere ist der Rechtsvorgänger der Klägerin ie Kläger in gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ordnungsgemäß angehört worden.

Die Bescheide sind auch materiell rechtmäßig. Nach § 19a Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW können für Sondernutzungen Gebühren erhoben werden. Die Gebühren entst e hen mit dem Beginn der Sondernutzung, § 5 SonGebVO NRW. Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW gilt d ie Anlage neuer oder die wesentliche Änderung bestehe n der Zufahrten oder Zugänge zu einer Landesstraße oder einer Kreisstraße außerhalb von Ortsdurc hfahrten als Sondernutzung. Dies gilt nach Satz 3 der Regelung auch, wenn eine Zufahrt oder ein Zugang gegenüber dem bisherigen Zustand einem w e sentlich größeren oder andersartigen Verkehr dienen soll.

Soweit d ie Kläger in in diesem Zusammenhang bereits die Verwendung des Begriffs "Gebühr" beanstandet und die Auffassung vertritt, es handele sich dabei allein um allgemeine Straßenausbau- und Straßenunterhaltungskosten zur Finanzierung der Aufgabenerledigung des Landesbetriebs , verhilft dies der Klage nicht zum Erfolg. Die Erhebung der streitgegenständlichen Gebühr knüpft an den Tatbestand des Vorli e gens einer erlaubnispflichtigen Sondernutzung an, nämlich der Benutzung der Str a ßen über den Gemeingebrauch hinaus (vgl. § 18 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StrWG NRW). Nach § 3 Abs. 2 StrWG NRW sind Landesstraßen von privaten Zufahrten freizuha l ten, da sie nicht der Erschließung der Grundstücke, sondern den durchgehenden Verkehrsverbindungen dienen oder zu dienen bestimmt sind.

Insofern können für Zufahrten zu Landesstraßen außerhalb von Ortsdurchfahrten Sondernutzungsgebühren erhoben werden, weil der Ziel- und Quellverkehr zu und von den betroffenen Grundstücken eine Behinderung des fließenden Verkehrs auf der Landesstraße darstellt.

Vgl. Hengst/Majcharek, StrWG NRW, Loseblatt-Kommentar, 4. Nachliefg. Dez. 2006, § 19a Rz. 4.1 sowie § 20 Rz. 1.

D D iese genannten Voraussetzungen für die Erhebung von Sondernutzungsgebühren liegt en hier auch vor.Die Klägerin ist als Rechtsnachfolgerin Inhaberin einer Sondernutzungserlaubnis für die Zufahrt zur Landesstraße L 782 außerhalb der geschloss e nen Ortslage als Teil der Baugenehmigung vom 19.09.2005. 09.2005 für die Zufahrt zur Landesstraße L 782 außerhalb der ge schlossenen Ortslage. Die Benutzung dieser Zufahrt geht entgegen der Auffassung der Klägerin auch über den Gemeingebrauch hinaus. Gemeingebrauch ist der jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattete Gebrauch der öffentlichen Straße (vgl. § 14 Abs. 1 bis 3 StrWG NRW), dabei kommt regelmäßig dem fließenden Verkehr der Vorrang vor dem ruhenden zu (vgl. § 14 Abs. 2 StrWG NRW). Kein Gemeingebrauch liegt gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 StrWG NRW vor, wenn die Straße nicht vorwiegend zu dem Verkehr benutzt wird, dem sie zu dienen bestimmt ist. Nach § 3 Abs. 2 StrWG NRW sind Landesstraßen aber von privaten Zufahrten freizuhalten, da sie nicht der Erschließung der Grundstücke, sondern den durchgehenden Verkehrsverbindungen dienen oder zu dienen bestimmt sind.

Insofern können für Zufahrten zu Landesstraßen außerhalb von Ortsdurchfahrten Sondernutzungsgebühren erhoben werden, weil der Ziel- und Quellverkehr zu und von den betroffenen Grundstücken eine Behinderung des fließenden Verkehrs auf der Landesstraße darstellt (vgl. die gesetzliche Fiktion in § 20 Abs. 1 Sätze 2 und 3 StrWG NRW). Entgegen der Auffassung der Klägerin kann auch nicht aus der Sozialbindung des Eigentums oder anderen Grundrechten der gebührenfreie Zugang jedes Grundstücks zur Straße hergeleitet werden.

Vgl. Hengst/Majcharek, StrWG NRW, Loseblatt-Kommentar, 4. Nachliefg. Dez. 2006, § 19a Rz. 4.1 und 4.2 sowie § 20 Rz. 1.

Es handelt sich vorliegend auch nicht um eine sogenannte Zufahrt von alters her, die bezüglich der Erhebung von Sondernu t zungsgebühren Bestandskraft genießen könnte. Mit de m im Jahre 2005 erfo l g ten Einbau einer weiteren (dritten) Wohneinheit auf dem Grundstück die n te die einheitliche Zufahrt des Grundstücks einem erheblich stärkeren Kraftfahrzeu g verkehr und ist damit wesentlich geändert worden im Sinne des § 20 Abs. 1 Sä tz e 2 und 3 StrWG NRW . In einem vergleichbaren Fall hat das VG Aachen diesbezüglich ausgeführt:

" D ie Schaffung einer zweiten Wohneinheit auf dem Grundstück hat erfahrungsgemäß einen erheblich stärkeren Kraftfahrzeugverkehr zur Folge. Nicht entscheidend ist d a bei, ob die Zahl der Grundstücksbewohner sich durch die Schaffung der zweiten Wohneinheit tatsächlich erhöht. Unerheblich ist auch, wie viele Kraftfahrzeuge die Eigentümer und/oder die sonstigen Grundstücksbewohner in Zukunft zu halten b e absichtigen. Denn es kommt gerade nicht darauf an, welche Gepflogenheiten die jeweiligen Bewohner haben, sondern ob nach objektivem Maßstab mit einem erhe b lich größeren Kraftfahrzeugverkehr zu rechnen ist. Dies ist jedoch bei einer zusätzl i chen getrennten Wohneinheit der Fall. Bei Anlegung eines objektiven Maßstabes ist nämlich entscheidend, dass die Schaffung neuen Wohnraums jedenfalls geeignet ist, eine höhere Bewohnerzahl aufzunehmen. Damit wird sich der zu erwartende Verkehr aber objektiv verdoppel n , da erfahrungsgemäß die Bewohner jeder Wohneinheit mindestens ein Kraftfahrzeug halten und benutzen und zudem einen auf die jeweilige Wohneinheit bezogenen weiteren Kraftfahrzeugverkehr auslösen ."

D iese Ausführungen, denen s ich die erkennende Kammer anschließt , gelten für den vorliegenden Fall des Einbaus einer dritten Wohneinheit entsprechend . L L iegt nach alledem nach alledem hier eine Sondernutzung vor, kann das für das Straßenwesen zuständige Ministerium gemäß § 19a Abs. 2 Satz 2 StrWG NRW die Höhe der Sondernutzungsgebühren durch Rechtsverordnung regeln, soweit - wie hier, vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StrWG NRW - die Gebühr dem Land als Träger der Straßenbaulast zusteht. § 19a Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW enthält die allgemeine gesetzliche Ermächtigung für die Erhebung von Sondernutzungsgebühren und wird durch die Bestimmungen der erlassenen SonGebVO NRW konkretisiert.

S oweit die Klägeri n in diesem Rahmen einwendet, der Landesbetriebs M1. Straßenbau T. NRW kö n ne bereits keine zur G ebührenerhebung berechtigte R echtspersönlichkeit sein , ve r hilft dies der Klage nicht zum Erfolg. Aus § 19a Abs. 2 Satz 2 StrWG NRW folgt, dass die Gebühr hier dem Land als Träger der Straßenbaulast gemäß § 43 Abs. 1 StrWG NRW zusteht, die entsprechenden Aufgaben werden gemäß § 43 Abs. 2 StrWG NRW vom Landesbetrieb M. Straßenbau T. NRW wahrgenommen. Der Lande s betrieb M. ist nach § 14a des Landesorganisationsgeset zes NRW ein rechtlich unselbständiger, organisat o risch abgesonderter Teil der Landesverwaltung, dessen Tätigkeit erwerbswirtschaf t lich oder zumindest auf Kostendeckung ausgerichtet ist. Er kann nach Abs. 2 der Vo r schrift hoheitliche Aufgaben wahrnehmen. Zudem ist er auch im Übrigen als Str a ßenbaubehörde für die Wahrnehmung der Aufgaben der dem Land obliegenden Straßenbaulast zuständig (vgl. § 56 Abs. 2 Nr. 1 StrWG NRW). Insoweit bestehen bezüglich der Ermächtigung zur Gebührenfestsetzung nach § 3 Satz 1 SonGebVO NRW keine rech t lichen Bedenken.

Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, § 19a StrWG NRW erfülle nicht die ve r fassungsrechtlichen Anforderungen an eine Rechtsgrundlage für die in der Sonde r nutzungsgebührenverordnung getroffenen Regelungen, kann dem nicht gefolgt werden. Nach Art. 80 Abs. 1 S. 1 G G können durch Gesetz die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsv erordnu n gen zu erlassen. Dabei müssen nach S atz 2 der Vorschrift Inhalt, Zweck und Au s maß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Diese Vorschrift gilt für die streitgegenständliche Verordnungsermächtigun g durch Landesgesetz nicht unmittelbar, aber die jenigen Bestandteil e des Art. 80 Abs. 1 GG , die zum Demokr a tie - bzw. Rechtsstaatsprinzip zählen, müssen auch hier gelten. Dies be trifft insb e sondere die Einhaltung des B e stimmtheitsgebot s .

Vgl. Jarass/ Pieroth , GG , 1 3 . Aufl. 2014, Art. 80 Rn. 4, m.w.N.

Insoweit ist erforderlich, dass der Gesetzgeber selbst die Entscheidung darüber zu tre f fen hat, welche Fragen durch Rechtsverordnung geregelt werden sollen ( Inhalt ) , die Grenzen der Ermächtigung festzusetzen (A usmaß ) und das Ziel anzugeben ( Zweck ) . Maßgeblich ist insofern auch darauf zu ac h ten, ob für den Bürger aus dem Gesetz vorherseh bar ist , mit welcher Regelung er durch die R echtsveror d nung zu rechnen hat.

Vgl. Jarass/ Pieroth , GG, 1 3 . Aufl. 2014, Art. 80 Rn. 11, m.w.N.

Diese Vorgaben sind hier eingehalten. Dies gilt insbesondere für die von der Klägerin angesprochene R egelung des Kreis es der Gebührenschuldner nach § 4 Abs. 1 SonGebVO NRW . D urch di ese Regelung wird klargestellt , dass zur Zahlung der G e bühren der Erlaubnisnehmer (und de ss en Rechtsnachfolger) sowie derjenige ve r pflichtet ist, der die Sondernutzung tatsächlich ausübt oder in seinem Interesse ausüben lässt. Dieser Kreis der Gebührenschuldner ist für den Bürger b e reits aus § 19a Abs. 1 i.V.m. § 18 Abs. 1 StrWG NRW vorhersehbar eingegrenzt, denn nach diesen Vorschriften werden die Gebühren erhoben für die Ausübung einer erlaubni s pflicht i gen Benutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus . Die G ebühr wird also nicht allein für die Erteilung der Erlaubnis geschuldet - so dass lediglich e i ne Gebührenschuldnerschaft des Erlaubnisnehmer s in Betracht käme - sondern für die Ausübung der Sondernutzung als solche (auch unabhängig von der Erteilung einer förmlichen E r laubnis).

Vgl. Hengst/Majcharek, StrWG NRW, Loseblatt-Kommentar, 4. Nachliefg. Dez. 2006, § 19a Rz. 1.2 , mit Verweis auf BVerwG , Urteil vom 21.10.1970 - IV C 38.69 -, juris, Rn. 20.

Nichts anderes gilt im Blick auf den Einwand der Klägerin, die konkreten Regelungen zur Entstehung, Fälligkeit und Festsetzungsfrist für die Gebührenerhebung (§ 5 SonGebVO NRW) g ing e n über den Ermächtigungsrahmen des § 19a Abs. 2 Satz 2 StrWG NRW zur F estlegung allein d er Höhe der G ebühren durch den Landesbetrieb M. Straßenbau T. hinaus. Wie ausgeführt, lässt sich die Frage, ( ab ) wann eine Sondernu t zung vorliegt, bereits aus § 18 Abs. 1 bzw. § 20 Abs. 1 StrWG NRW be antworten . Insg e samt wird darauf verwiesen, dass die in § 19 a Abs. 1 und 2 Sätze 2 und 3 StrWG NRW niedergelegten R egelungen in der höchstrichterlichen Rechtsprechung als Rechts grundlage zum Erlass detaillierter gebührenrechtl i cher Vorschriften unter dem Gesichtspunkt ihrer Bestimmtheit für rechtmäßig erachtet worden sind, da si e im Hinblick auf die Zwischenschaltung weiterer r echtssatzmäßiger R egelungen (wie hier : der Sondernutzungsgebührenverordnung) schon aus dem Wesen der Sonde r nutzung s gebühr heraus ausreichende Maßstäbe b ö ten.

Nach alle dem bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken G g egen den in der Anlage zur SonGebVO NRW enthaltenen Gebührentarif und insbesondere die Erhöhung des Gebührenrahmens (von 70 25 € , 00 bis 3.500,00 150 € für bei zu Wohnzwecken bestimmten gewerblich genutzte Grundstücken )bestehen keine durchgreifenden Bedenken . Insbesondere liegen vor dem Hintergrund des im Abgabenrecht geltenden weiten Gestaltungsspielraumes des Gesetz- und Verordnungsgebers keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass der in Ziffer 1.4 3 vorgesehene Rahmen als solcher mit gebührenrechtlichen Grundsätzen nicht vereinbar wäre.

Vgl. - für den höheren Gebührenrahmen bei gewerblich genutzten Grundst ü cke n - VG Münster, Urteil vom 24.02.2016 - 7 K 2279/14 -, juris, Rn. 13; VG Düsseldorf, Urteil vom 07.10.2015 - 16 K 2835/15 -.

Auf eine der Erhöhung entsprechende Vervielfachung der Beeinträchtigung des G e meingebrauchs kommt es in diesem Rahmen nicht an. Der Verordnungsgeber ist bei der Bewertung der Vorteile nicht an den früheren Rechtszustand in der Weise g e bunden, dass lediglich Veränderungen des Vorteils zu einer kongruenten Veränd e rung der Gebührenschuld führen dürfen. Er ist allein an das Gesetz gebunden. Soweit die Verordnung - wie hier - den gesetzlichen Anforderungen gerecht wird, ist die Veränderung der Belastung gegenüber dem früheren Rechtszustand unerhe b lich.

Soweit d er Kläger diesbezüglich einwendet , es sei keine der Erhöhung entspr e chende Vervielfachung der Beeinträchtigung des Gemeingebrauchs bzw. ihres wir t schaftlichen Vorteils festzustellen, ist dieser Einwand unerheblich. Der Verordnungsgeber ist bei der Bewertung der Vorteile nicht an den früheren Recht s zustand in der Weise gebunden, dass lediglich Veränderungen des Vorteils zu einer kongr u enten Veränderung der Gebührenschuld führen dürfen. Er ist allein an das Gesetz gebunden. Soweit die Verordnung - wie hier - den gesetzlichen Anforderu n gen gerecht wird, ist die Veränderung der Belastung gegenüber dem früheren Rechtszustand une r heblich.

Die Sondernutzungsgebühren sind gegenüber dem Rechtsvorgänger der r Klägerin als richtigem r Gebührenschuldnerin (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 1 SonGebVO NRW) auch der Höhe nach rechtmäßig festgesetzt worden. Für die Bemessung der - nach dem Gesetz zwingend zu erhebenden - Sondernutzungsgebühren sind gemäß § 2 Abs. 1 SonGebVO NRW im Einzelfall Art und Ausmaß der Einwirkung auf die Straße und den Gemeingebrauch sowie das wirtschaftliche Interesse des Gebührenschuldners zu berücksichtigen (vgl. § 19a Abs. 2 Satz 3 StrWG NRW). Davon hat der Beklagte für den Gebührenrahmen nach der Tarifstelle 1.4 3 der Anlage zur SonGebVO NRW in nicht zu beanstandender Art und Weise Gebrauch gemacht. Er hat zunächst ein einheitliches Berechnungssystem mit einer Punktetabelle zur Ausfüllung des Gebührenrahmens entworfen und insoweit mit den Kriterien unter Nr. 1 bis 4 ("Ausbauzustand", zulässige STVO-Geschwindigkeit", "Verkehrsdichte der Straße" und "Stärke des Anliegerverkehrs") das Ausmaß des Eingriffs in den Gemeingebrauch und unter Nr. 5 ("wirtschaftlicher Vorteil durch die Lage der Zufahrt") das wirtschaftliche Interesse für den Sondernutzer berücksic h tigt berüc k sichtigt. .

Die Anwendung der genannten Kriterien im Einzelfall begegnet hier keinen Bedenken. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird auf die Begründung des ang e fochtenen Bescheides und den Schriftsatz des Beklagten vom 09.03 .2015 verwiesen. Für die Anwendung des Kriteriums "Ausbauzustand" ist eine Rechtsverletzung der Klägerin bereits ausgeschlossen, da in den im angefochtenen Bescheiden diesbezüglich jeweils die Mindestpunktzahl zugrundegelegt worden ist. Die Festsetzungen innerhalb des Katalogs sind auch im Übrigen nachvollziehbar und nicht zu beansta n den. Das Gleiche gilt für das Kriterium "Verkehrsdichte der Straße" bezüglich der Zufahrt zur L 935. G emäß Ziffer 1.3 der anzuwendenden Tarifstelle der SonGebV bleibt bei der Festsetzung die Anzahl der Wohneinheiten zunächst unberücksichtigt. Die Festsetzung erfolgt ei n zeln für jede Wohneinheit ( hier auf 98 €) , diese Einzelergebnisse we rd en anschli e ßend bei mehreren Wohneinheiten addiert . Die Festsetzungen innerhalb des Katalogs sind auch im Übrigen nachvol l ziehbar und nicht zu beanstanden. Dass das Ergebnis, eine jährliche Gebühr von insgesamt 294 1.899 , -- € für einen häufig über die Landesstraßen angefahrenen Tankstellenbetrieb zu einer unverhältnismäßigen Belastung führt, ist nicht ersichtlich. Lediglich ergänzend wird darauf verwiesen, dass nach § 2 Abs. 2 SonGebVO NRW die Gebühr im Einzelfall innerhalb des Gebührenrahmens ermäßigt werden kann, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenschuldners oder der Gebührenschuldnerin, des nur geringen Ausmaßes der Einwirkungen auf die Straße oder aus Billigkeitsgründen geboten ist. Entsprechende Anhaltspunkte sind bislang jedoch weder vorgetragen noch e r sichtlich erkennbar .

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.Gründe für eine Zulassung der Berufung gemäß § § 124a Abs. 1 , 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_minden/j2016/3_K_1174_15_Urteil_20160525.html - DE:VGMI:2016:0525.3K1174.15.00

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