|
Ein Altkleidercontainer, der sich auf einer städtischen Grünfläche befindet, steht nicht „auf“ einer öffentlichen Verkehrsfläche. Straßenbegleitgrün und Bankette zählen nicht zur öffentlichen Verkehrsfläche, da sie nicht von der straßenrechtlichen Widmung zum Verkehr erfasst werden und nicht am Gemeingebrauch teilnehmen. Eine Untersagungsverfügung nach § 22 Satz 1 StrWG NRW setzt voraus, dass eine Fortsetzung einer unerlaubten Tätigkeit gerade in Form der Aufstellung von Containern „auf“ öffentlicher Verkehrsfläche zu erwarten ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |