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Die Kausalität später aufgetretener gesundheitlicher Beeinträchtigungen mit einem Ausgangsunfall kann mangels ausreichender Sachkunde des Gerichts nicht abschließend verneint werden, wenn Anhaltspunkte für eine Mitursächlichkeit vorliegen. Der Verletzte trifft die Pflicht, sich ernstlich um die Verwertung seiner verbliebenen Arbeitskraft zu bemühen und seine Bemühungen um einen zumutbaren Arbeitsplatz substantiiert darzulegen. Pauschale und ohne zeitliche oder sachliche Konturierung erfolgte Behauptungen über Bewerbungen genügen diesen Anforderungen nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |