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Die 35. BImSchV enthält für die Ausgabe von Plaketten kein "Räumlichkeitserfordernis": Daher ist es rechtlich zulässig, dass die Eintragung des Kennzeichens des jeweiligen Fahrzeuges in die Plakette durch weisungsabhängige Mitarbeiter eines (als GmbH organisierten) Autoglasereiunternehmens an einem anderen Ort als dem der Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen (Zuordnung zur jeweiligen Schadstoffgruppe) erfolgt; die lediglich eintragende Fahrzeugglas-Reparaturwerkstatt benötigt anders als die prüfende Zentrale des Autoglasereiunternehmens keine Anerkennung als Abgasuntersuchungsstelle. (Leitsätze des Gerichts) |