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Die Formulierung des § 14 Abs. 1 StVO, wonach der Ein- oder Aussteigende eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausschließen muss, macht deutlich, dass von dem Betroffenen das höchste Maß an Sorgfalt abverlangt wird. Der Beweis des ersten Anscheins spricht gegen denjenigen, der die Tür geöffnet hat. Ein aufmerksamer Fahrzeugführer hätte auf Grundlage des allgemeinen Rücksichtnahmegebots (§ 1 StVO) den an sich ausreichenden Seitenabstand noch einmal vergrößern oder mit der Vorbeifahrt abwarten müssen, wenn er den Aussteigevorgang beobachtet hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |