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Der Gebührenanspruch des Rechtsanwalts entsteht mit der Beauftragung und wird durch eine vorzeitige Beendigung der Angelegenheit nicht beeinflusst (§ 15 Abs. 4 RVG). Er entfällt nicht gemäß § 628 Abs. 1 S. 2 BGB, wenn die Kündigung des Mandanten nicht durch ein vertragswidriges Verhalten des Rechtsanwalts veranlasst wurde. Eine Pflicht zur Einholung eines Sachverständigengutachtens vor der Hauptverhandlung stellt kein vertraglich begründete Pflicht dar, deren Verletzung zur Haftungsbegründung führt, sondern ein strafprozessuales Recht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |