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Rechtsanwaltskosten - Vergütungsansprüche bei Kündigung des Anwaltsvertrages
Rechtsanwaltskosten - Vergütungsansprüche bei Kündigung des Anwaltsvertrages
Gliederung:
Allgemeines:
OLG Karlsruhe v. 08.03.1994:
Der Rechtsanwalt verliert durch die Mandatsniederlegung nicht seinen Anspruch auf Zahlung der bereits angefallenen Gebühren, auch wenn der Mandant einen anderen Anwalt einschaltet, so dass er letztlich die Prozessgebühr zweimal entrichten muss. Denn die von dem zunächst beauftragten Anwalt durchgeführte Tätigkeit ist auch danach für den Mandanten noch von "Interesse" im Sinne des BGB § 628 Abs 1 S 2. Die Prozesshandlung der Revisionseinlegung wirkte nämlich fort und hätte von dem später eingeschalteten Verfahrensbevollmächtigten auch nicht mehr (fristgerecht) nachgeholt werden können.
BGH v. 30.03.1995:
Ein Prozessbevollmächtigter verliert seinen Vergütungsanspruch gemäß BGB § 628 Abs 1 S 2, wenn der Mandant den Auftrag kündigt, weil der Anwalt in Untersuchungshaft genommen wurde wegen des Verdachts, Gelder anderer Auftraggeber veruntreut zu haben, und einen neuen Prozessbevollmächtigten bestellt, für den die gleichen Anwaltsgebühren nochmals entstehen.
KG Berlin v. 12.10.2001:
Nicht erforderlich für die Kündigung eines Anwaltsvertrages ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB. Denn nach § 627 Abs. 1 BGB ist bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne von § 622 BGB ist, dann, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die aufgrund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen, die Kündigung – jederzeit und außerordentlich – auch ohne die in § 626 BGB bezeichneten Voraussetzungen zulässig. Für den Fall einer Kündigung bestimmt § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB, dass der Verpflichtete einen seiner bisherigen Leistung entsprechenden Teil der Vergütung verlangen kann. Einschränkend regelt § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB, dass in dem Falle, dass der Verpflichtete durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles veranlasst, ihm der Anspruch auf Vergütung insoweit nicht zusteht, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben.
BGH v. 29.09.2011:
Kündigt der Rechtsanwalt das Mandatsverhältnis, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teils dazu veranlasst zu sein, steht ihm ein Anspruch auf Vergütung insoweit nicht zu, als der Mandant einen anderen Prozessbevollmächtigten neu bestellen muss, mit dessen Vergütung auch die Tätigkeit des kündigenden Anwalts abgegolten wäre. Von einem Interessenwegfall ist auch auszugehen, soweit die aufgrund der Kündigung neu beauftragten Rechtsanwälte fristgebundene Verfahrenshandlungen nicht mehr vornehmen, fristgebundene Erklärungen nicht mehr abgeben und an vergangenen Terminen nicht mehr teilnehmen können, wenn mit der ihnen geschuldeten gesetzlichen Vergütung auch diese Handlungen abgegolten gewesen wären.
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