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Gemäß § 2 Nr. 17 FZV sind selbstfahrende Arbeitsmaschinen Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind. Dabei müssen die verrichteten Arbeiten sich von einem bloßen Transport unterscheiden und dürfen für andere Arbeiten nicht lediglich eine Hilfsfunktion haben. Ein LKW, der lediglich Gewichte für Messarbeiten transportiert und dessen Kran lediglich als Hilfseinrichtung zum Heben der Gewichte dient, ist keine selbstfahrende Arbeitsmaschine, da er keine andere Hauptfunktion als den Transport hat und die Messarbeiten nicht selbst vornimmt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |