Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Köln v. 15.04.2016: Zur Qualifizierung eines LKW mit Kran zum Transport von Messgewichten als selbstfahrende Arbeitsmaschine




Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 15.04.2016 - 18 K 6726/15) hat entschieden:

   Gemäß § 2 Nr. 17 FZV sind selbstfahrende Arbeitsmaschinen Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind. Dabei müssen die verrichteten Arbeiten sich von einem bloßen Transport unterscheiden und dürfen für andere Arbeiten nicht lediglich eine Hilfsfunktion haben. Ein LKW, der lediglich Gewichte für Messarbeiten transportiert und dessen Kran lediglich als Hilfseinrichtung zum Heben der Gewichte dient, ist keine selbstfahrende Arbeitsmaschine, da er keine andere Hauptfunktion als den Transport hat und die Messarbeiten nicht selbst vornimmt.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Streitwert Verwaltung
und
Streitwert Verwaltung

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:


Die Klage ist jedenfalls deshalb unbegründet, weil der klägerische Lkw nicht als selbstfahrende Arbeitsmaschine qualifiziert werden kann. Gemäß § 2 Nr. 17 FZV sind selbstfahrende Arbeitsmaschinen Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen, mit dem Fahrzeug fest verbundenen Einrichtungen zur Verrichtung von Arbeiten, jedoch nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind. Dabei müssen die verrichteten Arbeiten sich von einem bloßen Transport unterscheiden und dürfen für andere Arbeiten nicht lediglich eine Hilfsfunktion haben, weil anderenfalls der Begriff der selbstfahrenden Arbeitsmaschine konturenlos und dadurch der als Ausnahme eng auszulegende Tatbestand erweitert würde. Der klägerische Lkw ist indes kein Fahrzeug, das eine andere Hauptfunktion als den Transport hat. Nach seiner Bauart werden weder mit noch in dem Lkw selbst Messarbeiten vorgenommen. Vielmehr transportiert er lediglich die für die Messarbeiten notwendigen Gewichte. Der Kran des Fahrzeugs ist zwar eine mit dem Fahrzeug fest verbundene Einrichtung, verrichtet jedoch die Messarbeiten ebenfalls nicht selbst, sondern dient lediglich als Hilfseinrichtung, indem er die Gewichte auf die zu eichenden bzw. zu wartenden Geräte hebt, und im Übrigen als Hilfseinrichtung für den Transport der Gewichte. Nach allem ist der Lkw des Klägers nicht mit den von ihm angeführten Messwagen zu vergleichen, weil diese Fahrzeuge - im Unterschied zum klägerischen Lkw - Messvorgänge selbst und unmittelbar vornehmen.

Die Novellierung des Straßenverkehrsrechts ändert daran nichts. Selbst nach der früheren Dienstanweisung zu § 18 Abs. 2 StVZO wurden (nur) Kraftfahrzeuge mit fest angebrachten Einrichtungen zur Durchführung und/oder Auswertung von Messungen als selbstfahrende Arbeitsmaschinen anerkannt, wenn das Fahrzeug aktiv an der Leistung von Arbeit mitwirkte. Danach musste unmittelbar eine mit dem Fahrzeug fest verbundene Einrichtung Messungen durchführen oder auswerten und zusätzlich für diese Arbeit das Fahrzeug - etwa durch eine gerade für die Messung als solche erforderliche Fahrt - aktiv mitwirken. Indes führen weder der Kran des klägerischen Fahrzeugs noch dieses selbst Messungen durch bzw. werten solche aus.

Vielmehr ist das klägerische Fahrzeug mit Fahrzeugen von Vermessungs-Ingenieuren vergleichbar, mit denen notwendige Vermessungsgerätschaften transportiert werden. Da Vermessungsarbeiten unmittelbar weder mit noch in solchen Fahrzeugen von Vermessungsingenieuren durchgeführt werden, sind auch solche Fahrzeuge keine selbstfahrenden Arbeitsmaschinen. Dabei ist nicht maßgeblich, dass das klägerische Fahrzeug zusätzlich einen Kran aufweist. Denn dieser hat eine Transport-Hilfsfunktion und bezogen auf die Messungen ebenfalls lediglich eine Hilfsfunktion, indem er die notwendigen Messgewichte - wenn auch unmittelbar auf die zu eichenden oder zu wartenden Geräte - hebt. Der Kran nimmt aber selbst keine Messungen vor und wertet solche auch nicht selbst aus.

Schließlich kommt es aus materiellrechtlichen Gründen nicht darauf an, ob andere Fahrzeuge als selbstfahrende Arbeitsmaschinen anerkannt sind, weshalb dem diesbezüglichen Beweisantrag des Klägers auch nicht von Amts wegen nachzugehen war. Entweder sind die anderen Fahrzeuge mit dem klägerischen Fahrzeug nicht vergleichbar, weil mit ihnen andere Arbeiten als Transporte vorgenommen werden, oder sie sind zu Unrecht als selbstfahrende Arbeitsmaschinen anerkannt, was dem Kläger aber kein "Recht auf Gleichheit im Unrecht" entgegen den geltenden Vorschriften verschafft.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstands wird auf

5.000,00 €

festgesetzt.

Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für der Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2016/18_K_6726_15_Urteil_20160415.html - DE:VGK:2016:0415.18K6726.15.00

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