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Eine Nichtigkeit von Gesellschafterbeschlüssen wegen Verstoßes gegen § 1 GWB ist nicht anzunehmen, wenn die Gesellschafter als Aufgabenträger im öffentlichen Interesse hoheitlich tätig sind und die Beschlüsse die Direktvergabe von Verkehrsdienstleistungen im ÖPNV ermöglichen. Die Betätigung der Gesellschafter ist der hoheitlichen Tätigkeit zuzuordnen, die nicht § 1 GWB unterfällt. Zudem stellt die Schaffung der Direktvergabemöglichkeit gemäß Art. 5 Abs. 2 VO 1370/2007 einen kartellrechtlich privilegierten Bereich dar und führt daher zu keiner § 1 GWB unterfallenden Wettbewerbsbeschränkung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |