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Ein Bebauungsplan, der die Errichtung eines Altenheims in einem Wohngebiet vorsieht und eine Zunahme des Kraftfahrzeugverkehrs in einem angrenzenden verkehrsberuhigten Bereich zur Folge hat, ist nicht allein deshalb unzulässig, wenn die prognostizierte Verkehrszunahme (hier: ca. 250 Fahrzeugbewegungen pro Tag) die Belastungsgrenzen für Wohnwege (hier: 150 Fzg/h, 1000 Fzg/Tag nach RASt 06) nicht überschreitet und bei Einhaltung der Schrittgeschwindigkeit eine ausreichende Sicherheit auch für spielende Kinder angenommen wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |