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Die Nichtangabe eines ähnlich gelagerten Versicherungsfalls in der Schadensanzeige stellt eine nachvertragliche arglistige Obliegenheitsverletzung dar, die zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt. Dies gilt auch bei "folgenlosen" Obliegenheitsverletzungen, wenn arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers vorliegt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |