Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht NRW v. 10.03.2016: Erforderlichkeit einer Ausnahmegenehmigung nach FStrG für Bauvorhaben an Bundesstraßen-Ortsdurchfahrten




Das Oberverwaltungsgericht NRW (Urteil vom 10.03.2016 - 11 A 1828/13) hat entschieden:

   Ein Anbauverbot nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FStrG für die Errichtung baulicher Anlagen an Bundesstraßen besteht nicht, wenn das Vorhaben nicht außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten erfolgen soll. Der Begriff der Ortsdurchfahrt ist dabei unabhängig von einer Festsetzung nach § 5 Abs. 4 Satz 4 FStrG nach materiellen Gesichtspunkten zu ermitteln und umfasst den Teil einer Bundesstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke dient.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 23. Januar 2013 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Kläger nach Abriss des Wohnhauses C. M.---straße 118 für die Errichtung von vier Doppelhaushälften mit je einer Garage und eines Einzelhauses mit zwei Garagen auf dem Grundstück C. M.---straße 118 und 120 (Gemarkung P. , Flur 14, Flurstücke 482 und 483), jeweils mit Zufahrt zur C. M.---straße über die vorhandene Zufahrt, keiner Ausnahmegenehmigung nach dem Bundesfernstraßengesetz bedarf.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:


A. Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

B. Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klage hat mit ihrem Hauptantrag Erfolg.

I. Die Klage ist zulässig.

1. Sie ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage statthaft.

a. Gemäß § 42 Abs. 1, 1. Var. VwGO kann durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) begehrt werden. Der Bescheid des Beklagten vom 23. Januar 2013, mit dem die straßenrechtliche Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 8 FStrG "nicht in Aussicht" gestellt wurde, stellt einen belastenden Verwaltungsakt i. S. d. § 35 Satz 1 VwVfG NRW dar, der im Wege der Anfechtungsklage angegriffen werden kann. Für die Verwaltungsaktqualität ist unerheblich, dass der stillschweigende Ausnahmeantrag über die Baugenehmigungsbehörde zum Beklagten gelangt ist.

Vgl. hierzu Aust, in: Kodal, Straßenrecht, Handbuch, 7. Auflage 2010, Kap. 29, Rn. 63.

b. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage u. a. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage). Die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob ein Anbauverbot nach dem Fernstraßengesetz besteht und ob der Kläger berechtigt ist, die geplanten Baumaßnahmen ohne Ausnahmegenehmigung nach dem Fernstraßengesetz durchführen zu können, betrifft ein konkretes Rechtsverhältnis.

2. Die Feststellungsklage ist auch zulässig.

a. Der Kläger besitzt das für die Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse. Der Kläger kann sein Bauvorhaben nicht realisieren, solange der Beklagte vom Bestehen eines Anbauverbots ausgeht und die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach dem Fernstraßengesetz ablehnt.

b. Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht auch nicht der Grundsatz der Subsidiarität i. S. d. § 43 Abs. 2 VwGO entgegen. Danach kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Die vom Kläger erstrebte Feststellung, sein Vorhaben unterliege nicht dem Anbauverbot, deshalb bedürfe er keiner Ausnahmegenehmigung nach dem Fernstraßengesetz, kann im Wege einer Gestaltungs- oder Leistungsklage nicht in gleicher Weise geklärt werden. Bei einer Beschränkung auf eine Anfechtungsklage gegen den Ablehnungsbescheid vom 23. Januar 2013 wäre die Entscheidung über die Erlaubnisbedürftigkeit bloße Vorfrage des Aufhebungsanspruchs und erwüchse deshalb nicht in Rechtskraft. Bei einer Beschränkung auf eine Feststellungsklage würde der ablehnende Bescheid des Beklagten bestandskräftig. Die Erhebung einer Verpflichtungsklage wäre ebenfalls nicht rechtsschutzintensiver, da die Klage im Falle der Verneinung eines Anbauverbots mangels Anspruchs auf Erteilung einer Ausnahme gemäß § 9 Abs. 8 FStrG abgewiesen werden müsste.

II. Die Klage ist begründet. Der Ablehnungsbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger bedarf keiner Ausnahme nach § 9 Abs. 8 FStrG. Sein Vorhaben unterliegt nicht dem Anbauverbot nach § 9 Abs. 1 Satz 1 FStrG.

1. Die Voraussetzungen für das Bestehen eines Anbauverbots nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FStrG sind nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift besteht ein Anbauverbot für die Errichtung baulicher Anlagen, die außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten über Zufahrten oder Zugänge an Bundesstraßen unmittelbar oder mittelbar angeschlossen werden sollen.

Die vom Kläger geplante Errichtung baulicher Anlagen auf seinem Grundstück C. M.---straße 118 und 120 in X. soll nicht außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt der B 70 erfolgen.

a. Das Vorhaben des Klägers ist eine Errichtung baulicher Anlagen i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FStrG. Die Vorschrift untersagt nicht nur die erstmalige Herstellung, sondern auch die Wiederherstellung nach Beseitigung der ursprünglichen baulichen Anlagen.

Vgl. Grupp, in: Marschall, FStrG, Kommentar, 6. Auflage 2012, § 9 Rn. 7.

Der Kläger plant den Abriss des vorhandenen Wohnhauses C. M.---straße 118 und die Errichtung von Doppelhaushälften, eines Einzelhauses und von Garagen.

b. Bei dem Teil der B 70, an dem das klägerische Grundstück liegt, handelt es sich um eine Ortsdurchfahrt, die in der geschlossenen Ortslage liegt.

aa. Dass dieser Teil der B 70 nicht innerhalb der nach § 5 Abs. 4 Satz 4 FStrG festgesetzten Ortsdurchfahrt liegt, ist unerheblich. Der Begriff der Ortsdurchfahrt ist unabhängig von einer erfolgten Festsetzung nach § 5 Abs. 4 Satz 4 FStrG nach materiellen Gesichtspunkten zu ermitteln.

Gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 FStrG ist eine Ortsdurchfahrt der Teil einer Bundesstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient, wobei für die Beurteilung einer Ortsdurchfahrt i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 1 FStrG nur die erste Variante relevant ist, also nur die Frage der Erschließungsfunktion.

Vgl. Bender, in: Müller/Schulz, FStrG, Kommentar, 2. Auflage 2013, § 9 Rn. 26; Netter, in: Marschall, FStrG, Kommentar, 6. Auflage 2012, § 5 Rn. 26.

bb. Der Teil der B 70, an dem sich das Grundstück des Klägers befindet, liegt innerhalb der geschlossenen Ortslage. Als solche ist nach § 5 Abs. 4 Satz 2 FStrG der Teil des Gemeindebezirks anzusehen, der in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist. Einseitige Bebauung unterbricht den Zusammenhang nicht, § 5 Abs. 4 Satz 3 FStrG. Die Feststellung dieses erforderlichen Bebauungszusammenhangs ist nach den tatsächlichen Verhältnissen zu beurteilen.

Vgl. Netter, in: Marschall, FStrG, Kommentar, 6. Auflage 2012, § 5 Rn. 25.

Ob ein Gebiet zusammenhängend bebaut ist, lässt sich nur anhand einer weiträumigen, an objektiven Kriterien ausgerichteten Betrachtung der gesamten durch die Bebauung geprägten Situation in der Umgebung der Bundesfernstraße entscheiden. Bei einem solchen Ansatz ergibt sich die Feststellung des erforderlichen Bebauungszusammenhangs aus der einfachen Gegenüberstellung des örtlichen Bereichs baulicher oder gewerblicher Nutzung und des davon freien, zumeist der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung dienenden Geländes.

Zur geschlossenen Ortslage kann auch eine Strecke gehören, die aufgrund der örtlichen Verhältnisse nur einseitig bebaut ist. Ob einseitige Bebauung zu einem Bebauungszusammenhang gehört oder nicht, lässt sich nicht anhand einer "starren Regel" beurteilen. Einseitige Bebauung kann auch ein Anzeichen für ein Ausdünnen der Bebauung sein.

Nach diesen Grundsätzen gehört der den Kläger betreffende Teil der B 70 zur geschlossenen Ortslage. Der südöstlich der B 70 ab der Einmündung des C1.------wegs bis zur Einmündung der G.---straße gelegene Bereich ist als zusammenhängend bebaut zu qualifizieren. Er ist durchgängig überwiegend in offener und teils in geschlossener Bauweise bebaut. Der Teil nordwestlich der Straße ist bis auf zwei Häuser frei von Bebauung und stellt sich als freie Fläche für die landwirtschaftliche Nutzung dar. Die nur einseitige Bebauung spricht angesichts der aus dem Kartenmaterial (s. etwa Auszug aus dem Liegenschaftskataster, Kreis X. , Katasteramt, Beiakte 1, S. 1) ersichtlichen sich in Richtung Süden fortsetzenden dichten Bebauung nicht für ein Ausdünnen der Bebauung.

c. Der Teil der Ortsdurchfahrt der B 70, an dem das klägerische Grundstück liegt, ist auch zur Erschließung der anliegenden Grundstücke i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FStrG bestimmt. Dies ist immer dann der Fall, wenn das Vorhandensein der Bundesstraße den anliegenden Grundstücken die Qualität der (verkehrlichen) Erschließung vermittelt, wenn also ihretwegen eine von der Erschließung abhängige Nutzung der anliegenden Grundstücke sowohl tatsächlich möglich als auch rechtlich zulässig ist.

aa. Einer Bebaubarkeit des Grundstücks des Klägers dürften keine tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Hinsichtlich der tatsächlichen Möglichkeit der Bebauung ergeben sich keine Bedenken. Die rechtliche Zulässigkeit des Vorhabens des Klägers richtet sich mangels Bebauungsplans nach § 34 BauGB. Dass das im Rahmen der Bauvoranfrage beantragte Vorhaben nach dieser Vorschrift von vornherein unzulässig sein könnte, ist nicht ersichtlich und auch vom Beklagten nicht geltend gemacht worden.

bb. Die Ortsdurchfahrt der B 70 vermittelt den in dem Bereich, in dem sich das klägerische Grundstück befindet, anliegenden Grundstücken die Qualität der (verkehrlichen) Erschließung.

Die Lage des Vorhabens in einem Gebiet nach § 34 BauGB allein reicht allerdings nicht aus, um die Erschließungsfunktion einer Ortsdurchfahrt zu bejahen. Einer straßenrechtlich nicht zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Bundesfernstraße kann eine Erschließungsfunktion außerhalb einer Festsetzung nach § 9 Abs. 7 FStrG nicht durch die vorhandene oder entstehende Randbebauung "aufgedrängt" werden.

Ob die Straße zur Erschließung bestimmt ist, ist vorrangig nach straßenrechtlichen Gesichtspunkten zu bewerten. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FStrG schützt die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die durch Zufahrten und Zugänge an Bundesstraßen durch Ein- und Abbiegevorgänge beeinträchtigt werden. Mit einer Erschließungsfunktion geht eine Einschränkung der (Fern-)Verkehrsfunktion einher. Daraus folgt aber zugleich, dass, wenn die Verkehrsfunktion der Bundesfernstraße bereits erkennbar zugunsten der Erschließung der anliegenden Grundstücke faktisch eingeschränkt ist, der innere Grund entfällt, nach wie vor mit Hilfe des Anbauverbots die Sicherheit und die Leichtigkeit des Straßenverkehrs gewährleisten zu wollen. Wenn die zuständige Behörde dieser Entwicklung, welche sich gegenüber der Verkehrsfunktion der Bundesfernstraße nachteilig auswirken kann, nicht entgegentritt, erwächst der Straße auch eine Erschließungsfunktion.

Entscheidend für die Funktion der Bundesstraße sind die tatsächlichen Verhältnisse,

vgl. Bender, in: Müller/Schulz, FStrG, Kommentar, 2. Auflage 2013, § 9 Rn. 28,

und die Frage, ob die vorhandene Straße den anderen Grundstücken die Qualität der verkehrlichen Erschließung vermittelt und den noch unbebauten, aber bebaubaren Grundstücken folgerichtig eine ebensolche Erschließung nicht verweigert werden kann. Tatsächliche Umstände von indizierendem Gewicht sind neben der vorhandenen Bebauung auch der Ausbauzustand der Bundesfernstraße und die Zugänglichkeit zu den anliegenden Grundstücken. Hierzu zählen etwa Zufahrten oder Zugänge. Der Ausbau von Geh- und Fahrradwegen dürfte bedeutsam sein. Andererseits können Leitplanken die Zugänglichkeit ausschließen. Ähnliches gilt für Grünstreifen, Zäune und Buschwerk,

und separierende Einrichtungen wie Lärmschutzwände. Nicht getrennte Geh- und Radwege legen die Erschließungsfunktion nahe.

Vgl. Engelbrecht, Die Errichtung von Werbeanlagen an öffentlichen Straßen, DÖV 2012, 876 (877).

Tatsächliche Gegebenheiten können den Eindruck vermitteln, dass auch innerhalb der geschlossenen Ortslage und trotz eines Bebauungszusammenhangs i. S. v. § 34 BauGB nach wie vor eine "freie Strecke" besteht. Indiz für eine fehlende Erschließungsfunktion kann auch sein, dass die anliegenden Grundstücke bereits rückwärtig durch andere Straßen erschlossen sind.

Erschließungsfunktion hat die Bundesstraße allerdings auch dann, wenn der Anschluss an sie "mittelbar" vorhanden ist, also in der Weise, dass die Bundesstraße selbst die für (rückwärtige) Grundstücke nächste öffentliche Erschließungsanlage ist und Zufahrt oder Zugang zu ihr über andere Grundstücke oder über Privatwege erfolgt.

Gemessen an diesen Grundsätzen kann dem Kläger die Erschließung seines Vorhabens über die B 70 nicht verweigert werden. Angesichts der tatsächlichen Verhältnisse ist die Erschließungsfunktion der B 70 für den Bereich vom Ende der nach § 5 Abs. 4 Satz 4 FStrG festgesetzten Ortsdurchfahrt bis zur C. M.---straße 180 bzw. der Einmündung der G.---straße zu bejahen. Die Verkehrsfunktion der Straße ist hier zugunsten einer Erschließungsfunktion soweit eingeschränkt, dass der Grund des Anbauverbots, die Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, entfallen ist.

(1) Es kann anhand des von den Beteiligten zu den Akten gereichten und des zudem im Internet zugänglichen Kartenmaterials, den in den Akten befindlichen Lichtbildern und dem Eindruck, den die Berichterstatterin im Ortstermin gewonnen und dem Senat durch die anlässlich des Termins gefertigten Lichtbilder in Zusammenschau mit dem Kartenmaterial vermittelt hat, ohne weiteres festgestellt werden, dass die Straße im Bereich des Abschnitts C. M.---straße 152 bis 180 zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmt ist. Die Verkehrsfunktion der Straße ist hier in beträchtlichem Maße zugunsten einer Erschließungsfunktion eingeschränkt. Die insgesamt 14 Grundstücke C. M.---straße 148, 152, 156, 160, 164, 168 und 170, 172 und 174, 180, L1.--------straße 2a, Im N1. 8, 10, 12, 13 und 14 sind über die B 70 erschlossen. Diese Grundstücke, die zum Teil mit mehr als einem Gebäude bebaut sind und teilweise über mehr als eine Zufahrt oder Zuwegung verfügen, sind entweder unmittelbar oder mittelbar über Zufahrten oder Zugänge an die B 70 angeschlossen. Unerheblich für diese Tatsachenfeststellung ist, ob diese Zufahrten bestandsgeschützt oder erst in jüngerer Zeit (wie etwa die Zufahrt zum Grundstück C. M.---straße 148) entstanden sind oder noch entstehen bzw. (wie etwa die Zufahrt zum Grundstück L1.--------straße 2a) erneuert werden.

Die Erschließungsfunktion der B 70 kann entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht hinsichtlich der über die Erschließungsanlage Im N1. , die nach den vom Beklagten nicht bestrittenen Angaben des Klägers ein Privatweg ist, angeschlossenen Grundstücke verneint werden. Denn diese Grundstücke sind i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FStrG "mittelbar" an die B 70 angeschlossen, weil sie für diese Grundstücke die nächste öffentliche Erschließungsanlage ist.

Aber selbst wenn die Grundstücke Im N1. 8, 10, 12, 13 und 14 unberücksichtigt blieben, hätte die Bundesstraße B 70 in diesem ca. 350 m langen Abschnitt zwischen der C. M.---straße 152 und der C. M.---straße 180 immer noch eine Erschließungsfunktion für neun, zum größten Teil mit Mehrfamilienhäusern bebaute Grundstücke, deren Zufahrten teilweise unmittelbar aneinander angrenzen oder die über mehrere Zufahrten und Zugänge verfügen bzw. die nahezu über ihre gesamte Breite direkt von der B 70 angefahren werden können.

Auch der Ausbauzustand dieses Abschnitts der B 70 von der C. M.---straße 152 bis zur C. M.---straße 180 bestätigt ihre Erschließungsfunktion. Die Bebauung an diesem Straßenteil ist größtenteils in geringem Abstand zur Bundesstraße errichtet. Auf der bebauten Seite ist eine optische Abtrennung des Geh- und Fahrradwegs von der B 70 durch einen Grünstreifen oder Ähnliches nicht vorhanden. Auf Höhe der C. M.---straße 164 ist der Fußgängerweg nicht vom Straßenniveau abgehoben, sondern wird nur durch die seitliche Straßenmarkierung angedeutet. Vor den Grundstücken C. M.---straße 170 und 172 sowie 180 befinden sich Zufahrten und Fußgängerweg auf Straßenniveau. Die dadurch verursachte optische Nähe zwischen Wohnhäusern, Gehwegen und Straße hindert das Entstehen des Eindrucks freier Strecke und generiert im Gegenteil eine hohe Zugänglichkeit der Straße.

(2) Erschließungsfunktion hat die B 70 gleichermaßen im Bereich von der Einmündung des C1.------wegs bzw. dem Ende der festgesetzten Ortsdurchfahrt bis zur C. M.---straße 152, also in dem Teil der Straße, an dem der Kläger anliegt. In diesem Abschnitt erschließt die B 70 neben dem klägerischen Grundstück mit zwei vorhandenen Wohnhäusern auch noch die Grundstücke C. M.---straße 110 und 110a.

(a) Durch die Häuser C. M.---straße 108 bis 110a wird dem stadtauswärts Fahrenden, der zuvor die Ampelanlage und die Einmündung des C1.------wegs passiert sowie die auf der anderen Straßenseite liegende Bushaltestelle wahrnimmt, nicht der Eindruck vermittelt, als beführe er nunmehr eine "freie Strecke". Denn nur wenige Meter weiter befindet sich die Zufahrt zum Grundstück des Klägers und zu den Grundstücken C. M.---straße 110 und 110a. Diese Zufahrt ist für einen stadtauswärts fahrenden Autofahrer auch schon - wie aus den von der Berichterstatterin beim Ortstermin genommenen Lichtbildern Nr. 6 bis 9, Beiakte 8, ersichtlich ist - von der Ampelanlage aus erkennbar. Durch die Ampelanlage wird ein zügiger Verkehr ohnehin verhindert. Darüber hinaus ist der aus dem Stadtzentrum kommende Verkehr auf einen innerörtlichen Verkehr eingestellt. Diese Haltung ändert sich bis zur klägerischen Zufahrt nicht. Auch optisch deutet die Straßengestaltung trotz des vorhandenen Grünstreifens auf eine Ortsdurchfahrt mit Erschließungsfunktion hin, denn die Bebauung reicht in Form der Häuser auf den Grundstücken C. M.---straße 108 bis 110a nah an die B 70 heran und stellt sich nach dem Eindruck, den die Berichterstatterin im Ortstermin gewonnen und dem Senat anhand der Lichtbilder und des Kartenmaterials vermittelt hat, als Verlängerung bzw. Weiterführung der vor der Ampelanlage liegenden Bebauung dar.

Auch für den stadteinwärts Fahrenden stellt sich der Bereich von der Zufahrt des Klägers bis zur Ampelanlage bzw. festgesetzten Ortsdurchfahrt nicht als "freie Strecke" dar. Denn er nimmt, bevor er die Zufahrt zum Grundstück des Klägers auf der gegenüberliegenden Straßenseite passiert, das auf der von ihm befahrenen Straßenseite in dieser Höhe und das auf der gegenüberliegenden Straßenseite unmittelbar vor der Zufahrt jeweils aufgestellte Verkehrschild "Allgemeines Gefahrzeichen Nr. 136 - Kinder" wahr (s. die von der Berichterstatterin anlässlich des Ortstermins gefertigten Lichtbilder Nr. 17, 18, 20, Beiakte 8); bei der Weiterfahrt erkennt er sodann die klägerische Zufahrt, die Häuser C. M.---straße 108 bis 110a (s. Lichtbild Nr. 18, Beiakte 8), die gegenüberliegende Bushaltestelle (Lichtbilder Nr. 94, 95, Beiakte 8), die dann folgende Ampelanlage und die kurz darauf auf beiden Seiten der B 70 vorhandene Bebauung (s. Lichtbilder Nr. 18, 20, Beiakte 8).

(b) Der Streckenabschnitt zwischen der klägerischen Zufahrt und der C. M.---straße 152 begründet keine Zäsurwirkung im Hinblick auf die Erschließungsfunktion der B 70.

In diesem Abschnitt ist die Erschließungsfunktion der B 70 zwar kurz unterbrochen. Die zwischen der Einmündung der M1.--------straße und der Zufahrt zur C. M.---straße 152 liegenden Grundstücke sind rückwärtig über die M1.--------straße erschlossen. Auf der gesamten in stadtauswärtiger Richtung in Betracht genommenen Strecke vom Ende der festgesetzten Ortsdurchfahrt an (von der I.---------straße bis hierhin ist die Erschließungsfunktion der B 70 gegeben, was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist) bis zur hiervon ca. 620 m entfernten Einmündung der G.---straße misst der Abschnitt zwischen der klägerischen Zufahrt bis zur C. M.---straße 152 ca. 200 m und macht damit etwas weniger als ein Drittel dieser Strecke aus. Zu berücksichtigen ist, dass von diesen 200 m ca. 80 m auf die Frontlänge des klägerischen Grundstücks entfallen, das damit einen wesentlichen Teil dieses Abschnitts ausmacht. Zudem befindet sich zwischen dem Grundstück des Klägers und dem dann folgenden knapp 120 m langen Abschnitt der B 70 die Einmündung des Rad- und Fußwegs M1.--------straße mit einer Bordsteinabsenkung, sodass tatsächlich lediglich knapp 120 m "zufahrtsfrei" sind.

Zwar ist dem Verwaltungsgericht dahingehend zuzustimmen, dass etwa das vom Beklagten vorgelegte Lichtbild (Gerichtsakte, Blatt 47), das die klägerische Zufahrt in stadtauswärtiger Richtung zeigt, insofern den Eindruck einer freien Strecke nahelegt, als Geh- und Radwege auf beiden Seiten durch Grünstreifen von der Fahrbahn getrennt sind und die Straße teils von Bäumen gesäumt ist. Auch das Buschwerk auf der Straßenseite, auf der das klägerische Grundstück liegt, trägt zu diesem Eindruck bei. Es ist jedoch zu beachten, dass der an der Einmündung des C1.------wegs beginnende Grünstreifen auf der bebauten Seite der Straße - wie im von der Berichterstatterin durchgeführten Ortstermin festgestellt und protokolliert (vgl. Gerichtsakte, Blatt 186) - etwa acht Meter vor der Einmündung des entlang der nordöstlichen Grundstücksseite des klägerischen Grundstücks verlaufenden Rad- und Fußwegs M1.--------straße endet. Im weiteren Verlauf der B 70 ist auf dieser Straßenseite bis zur Einmündung der G.---straße kein Grünstreifen mehr vorhanden. Der Geh- und Fahrradweg verläuft dort vielmehr unmittelbar neben der Fahrbahn.

Die Inaugenscheinnahme der Berichterstatterin anlässlich des Ortstermins hat zudem ergeben, dass das auf der Höhe der klägerischen Zufahrt in stadtauswärtiger Richtung genommene, oben bereits erwähnte Lichtbild (Gerichtsakte, Blatt 47) die tatsächlichen Gegebenheiten nicht richtig vermitteln kann. Denn der Betreffende, der dieses vom Beklagten zu den Akten gereichte Lichtbild gefertigt hat, hat in die Rechtskurve "hineinfotografiert", die die B 70 auf Höhe des N.-------wegs nimmt; auf diese Weise werden nicht nur die am Kurvenbeginn liegende Zufahrt zum Grundstück C. M.---straße 152, sondern auch die sich daran anschließenden weiteren Zufahrten verdeckt bzw. schlicht nicht abgebildet, sodass mit diesem Lichtbild ein wesentlicher Teil der Erschießungsfunktion der B 70 nicht wiedergegeben wird. Zudem ist so nur der linke, unbebaute Straßenrand zu sehen, sodass der Eindruck erweckt wird, die Straße führe in die freie Fläche hinein. Wird die Strecke jedoch in stadtauswärtiger Richtung befahren, wird der zuvor gewonnene Eindruck der Erschließungsfunktion der Straße durch den rückwärtig erschlossenen Teil von 200 bzw. 120 m nicht durchbrochen. Denn bei einer zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h ist ein solcher Teilabschnitt, ob nun 200 oder nur 120 m lang, in nur wenigen Sekunden zurückgelegt; kurz darauf folgt dann schon der Bereich der Grundstücke C. M.---straße 152 bis 180, also der Teil der B 70, in dem - wie bereits ausgeführt - diese eindeutig Erschließungsfunktion besitzt. Zeit und Strecke sind damit viel zu kurz, als dass für einen aus dem Stadtzentrum kommenden Autofahrer der Eindruck entstehen könnte, er befinde sich jetzt auf "freier Strecke" und könne nun "Gas geben". Dagegen sprechen im Übrigen auch die dort zugelassene Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und die Tatsache, dass das Verlassen der Ortschaft bis dahin noch nicht durch eine Ortstafel angezeigt wurde. Letztere beide Faktoren sind damit selbst Indiz für eine Einschränkung der (Fern-)Verkehrsfunktion auf diesem Streckenteil.

Abgesehen von diesen auf dem Streckenabschnitt festgestellten gegen eine Unterbrechung der Erschließungsfunktion sprechenden tatsächlichen Verhältnissen ergibt sich bereits aus den fachministeriellen Vorgaben, die vom damaligen Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erlassen worden sind und den Beklagten binden, dass die geschlossene Ortslage trotz einseitiger Bebauung auch bei einzelnen unbebauten Grundstücken nicht unterbrochen wird.

Vgl. Richtlinien für die rechtliche Behandlung von Ortsdurchfahrten im Zuge der Bundesstraßen ‑ Ortsdurchfahrtenrichtlinien - (ODR), Fassung vom August 2008, eingeführt durch Allgemeines Rundschreiben Straßenbau Nr. 14/2008, VkBl. 2008, S. 459, Abbildung 3, S. 11.

(c) Selbst wenn entgegen den vorgenannten Ausführungen in dem Bereich zwischen der klägerischen Zufahrt und der Zufahrt zum Grundstück C. M.---straße 152 eine Zäsur im Hinblick auf die Erschließungsfunktion der B 70 zu sehen sein sollte, so würde das Anbauverbot des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FStrG für das Bauvorhaben des Klägers dennoch nicht greifen. Der Anschluss an die B 70 über die vorhandene Zufahrt erfolgt dann immer noch in einem Teil der Bundesstraße, der der Erschließung der anliegenden Grundstücke dient. Dies folgt daraus, dass es für den Umfang des Erschließungsbereichs auf eine Einzelfallbetrachtung ankommt,

vgl. Engelbrecht, Die Errichtung von Werbeanlagen an öffentlichen Straßen, DÖV 2012, 876 (877),

und bei der Untersuchung der Erschließungsfunktion jeweils die erste und letzte Erschließungsanlage entscheidend sind.

Vgl. Fickert, Straßenrecht in Nordrhein‑West-falen, Kommentar, 2. Auflage 1989, § 5 Rn. 20, m. w. N.

Unterstellt, dem Abschnitt der B 70 zwischen der klägerischen und der Zufahrt zum Grundstück C. M.---straße 152 komme eine Zäsurwirkung im Hinblick auf ihre Erschließungsfunktion zu, wäre angesichts der bereits oben dargestellten tatsächlichen Verhältnisse die schon bestehende Zufahrt zum klägerischen Grundstück die "letzte Erschließungsanlage" der Ortsdurchfahrt. Dies gilt auch, sofern die klägerische Zufahrt nach Abriss des Wohnhauses C. M.---straße 118 für die Bewertung mangels straßenrechtlichen Bestandsschutzes unberücksichtigt bleiben muss. Denn diese Zufahrt dient nicht nur dessen Erschließung, sondern ist gleichzeitig die (bestandsgeschützte) Zufahrt zu den Grundstücken C. M.---straße 110 und 110a. Warum angesichts dessen, insbesondere aber vor dem Hintergrund der bereits oben im Einzelnen dargelegten tatsächlichen Situation, vor allem den 60 m langen Streckenabschnitt vom Ende der festgesetzten Ortsdurchfahrt bis zur Zufahrt zum Grundstück des Klägers betreffend [s. hierzu die Ausführungen unter B.II.1.c.bb.(2)(a)], eine Erschließungsfunktion der B 70 mit der festgesetzten Ortsdurchfahrt bzw. an der Einmündung des C1.------wegs enden sollte, ist nicht ersichtlich.

2. Ein Anbauverbot ergibt sich auch nicht aus § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FStrG. Danach dürfen u. a. längs der Bundesstraßen Hochbauten jeder Art in einer Entfernung bis zu 20 m außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten, jeweils gemessen vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, nicht errichtet werden. Ein Anbauverbot nach dieser Vorschrift scheitert ebenfalls daran, dass das klägerische Grundstück nach den obigen Feststellungen nicht außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrt liegt. Zudem greift das Anbauverbot nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FStrG selbst dann nicht (mehr), wenn eine Erschließungsfunktion der B 70 nur bis zur klägerischen Zufahrt anzunehmen wäre. Denn das Anbauverbot ist auf dem gesamten Abschnitt von der festgesetzten Ortsdurchfahrt bis zur Einmündung der G.---straße nicht eingehalten. Sämtliche entlang der B 70 vorhandenen Gebäude sind in einem geringeren Abstand als 20 m entfernt von dieser errichtet. Der Zweck des Anbauverbots nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FStrG, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch die Vermeidung von sichtbeeinträchtigenden und ablenkenden Bauten zu gewährleisten,

vgl. Bender, in: Müller/Schulz, FStrG, Kommentar, 2. Auflage 2013, § 9 Rn. 17,

ist damit auf dem gesamten in Betracht zu nehmenden Abschnitt entfallen.

3. Der Ablehnungsbescheid vom 23. Januar 2013 ist rechtswidrig. Der Kläger bedarf keiner Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 8 FStrG. Denn mit Blick auf die unter B.II.1. und 2. getroffenen Feststellungen besteht für das Vorhaben des Klägers kein Anbauverbot nach § 9 Abs. 1 Satz 1 FStrG.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.

D. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2016/11_A_1828_13_Urteil_20160310.html - DE:OVGNRW:2016:0310.11A1828.13.00

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