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Ein Anbauverbot nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FStrG für die Errichtung baulicher Anlagen an Bundesstraßen besteht nicht, wenn das Vorhaben nicht außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten erfolgen soll. Der Begriff der Ortsdurchfahrt ist dabei unabhängig von einer Festsetzung nach § 5 Abs. 4 Satz 4 FStrG nach materiellen Gesichtspunkten zu ermitteln und umfasst den Teil einer Bundesstraße, der innerhalb der geschlossenen Ortslage liegt und auch der Erschließung der anliegenden Grundstücke dient. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |