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Die Aktivlegitimation des Klägers für einen Anspruch aus einem Verkehrsunfall ist nicht nachgewiesen, wenn nicht feststellbar ist, dass er zum Zeitpunkt des Unfallereignisses Eigentümer des beschädigten Pkw war. Ein Abrechnungsschreiben mit einer Teilzahlung stellt bei gebotener Auslegung kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar, wenn sich ihm nicht der rechtsgeschäftliche Wille entnehmen lässt, auf Einwendungen verzichten zu wollen. Die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses ist nur gerechtfertigt, wenn die Beteiligten dafür unter den konkreten Umständen einen besonderen Anlass hatten, weil zuvor Streit oder zumindest eine (subjektive) Ungewissheit über das Bestehen der Schuld herrschte. Eine Einziehungsermächtigung, die unklar ist, ob der Kläger auch zum Empfang der Leistung berechtigt ist, geht bei Auslegung zu Lasten des Klägers. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |