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Das Erfordernis eines "schweren Nachteils" nach § 47 Abs. 6 VwGO für die Außervollzugsetzung eines Bebauungsplans erfordert erheblich strengere Voraussetzungen als § 123 VwGO und ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, wenn die Verwirklichung des Plans eine schwerwiegende Beeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen konkret erwarten lässt. Eine Außervollzugsetzung aus anderen wichtigen Gründen ist geboten, wenn sich der Bebauungsplan bei summarischer Prüfung als offensichtlich unwirksam erweist und seine Umsetzung den Antragsteller konkret beeinträchtigt. Eine Erhöhung der Schallenergie um 3 dB(A) führt nicht zu einer Verdoppelung der Lautstärke, sondern wird subjektiv nur als merkbare Erhöhung empfunden; eine Verdoppelung der Lautheit empfindet der Mensch erst bei Veränderungen von etwa 8 bis 10 dB(A). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |