Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 19.02.2016: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Konsums harter Drogen (Kokain, Amphetamin)




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Beschluss vom 19.02.2016 - 7 L 289/16) hat entschieden:

   Die Einnahme von sog. harten Drogen (hier: Kokain und Amphetamin) schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV). Schon der einmalige Konsum solcher Drogen ist ausreichend, um die Kraftfahreignung zu verneinen. Steht die fehlende Kraftfahreignung aufgrund eigener Angaben fest, ist die Fahrerlaubnis unmittelbar und ohne vorherige Anordnung eines Drogenscreenings zu entziehen (§ 11 Abs. 7 FeV).

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Konsum harter Drogen
und
Wiedererteilung der Fahrerlaubnis

Tenor:

1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe:


Der Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 570/16 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 28. Januar 2016 wiederherzustellen,

ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet.

Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist.

Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Klage- und Antragsvorbringen Folgendes auszuführen:

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller zu Recht die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz ‑ StVG ‑ i.V.m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung ‑ FeV ‑ entzogen. Danach ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Der Antragsteller hat sich als ungeeignet erwiesen, weil er nach eigenem Bekunden Kokain und Amphetamin eingenommen hat.

Ungeeignet ist nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wer Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV aufweist, welche die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausschließen. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV schließt der Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes die Kraftfahreignung aus. Kokain und Amphetamin sind ein Betäubungsmittel in diesem Sinne. Die Einnahme von solchen sog. harten Drogen schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.14.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, C. - H. , Mai 2014). Schon der einmalige Konsum sog. harter Drogen ist ausreichend, um die Kraftfahreignung zu verneinen,

Der Kokainkonsum des Antragstellers, der durch die Blutprobe nicht belegt werden konnte, ergibt sich aus seinen in den Protokollen festgehaltenen Aussagen gegenüber den Polizeibeamten am Tag des Vorfalls, dem 25. November 2015. Der Antragsteller hat diesen gegenüber eingeräumt, bereits über einen längeren Zeitraum ein- bis zweimal pro Woche Kokain zu konsumieren. Zuletzt sei dies am Wochenende geschehen, als er sich im Rotlichtmilieu aufgehalten habe. Zudem nehme er Medikamente mit Amphetaminen zu sich. An diesen Angaben muss der Antragsteller sich festhalten lassen. Anhaltspunkte dafür, dass seine detaillierten Äußerungen von den Polizeibeamten falsch protokolliert wurden, bestehen nicht. Zudem ist der Antragsteller nach dem positiven Drogenvortest belehrt worden. Erst anschließend und somit im Bewusstsein der Bedeutung seiner Angaben hat er seinen Drogenkonsum eingeräumt. Wenn der Antragsteller nunmehr pauschal behauptet, derartige Angaben nicht gemacht zu haben, ist dies als Schutzbehauptung zu werten.

Die Tatsache, dass das Strafverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt wurde, ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich, da - wie oben dargelegt - nicht entscheidend ist, ob der Antragsteller ein Kraftfahrzeug unter Drogeneinfluss geführt hat.

Da aufgrund der eigenen Angaben die fehlende Kraftfahreignung des Antragstellers feststeht, war die Fahrerlaubnis unmittelbar und ohne die vorherige Anordnung eines Drogenscreenings zu entziehen (vgl. § 11 Abs. 7 FeV).

Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Berufliche und private Schwierigkeiten infolge der Entziehung der Fahrerlaubnis können daher weder von der Antragsgegnerin noch vom Gericht berücksichtigt werden. Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller als Konsument harter Drogen ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliche Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Es bleibt ihm unbenommen, den Nachweis der Drogenfreiheit sowie den Wandel seiner Einstellung in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz ‑ GKG ‑. Der Streitwert eines Klageverfahrens, das die Erteilung einer Fahrerlaubnis betrifft, ist ungeachtet der im Streit stehenden Fahrerlaubnisklassen nach dem Auffangwert zu bemessen. Dieser ist im vorliegenden Eilverfahren zu halbieren.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2016/7_L_289_16_Beschluss_20160219.html - DE:VGGE:2016:0219.7L289.16.00

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