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Die Einnahme von sog. harten Drogen (hier: Kokain und Amphetamin) schließt die Kraftfahreignung unabhängig davon aus, ob unter der Wirkung dieser Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV). Schon der einmalige Konsum solcher Drogen ist ausreichend, um die Kraftfahreignung zu verneinen. Steht die fehlende Kraftfahreignung aufgrund eigener Angaben fest, ist die Fahrerlaubnis unmittelbar und ohne vorherige Anordnung eines Drogenscreenings zu entziehen (§ 11 Abs. 7 FeV). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |