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An den Nachweis eines betriebsindividuellen, den Landessatz um mindestens ein Drittel übersteigenden Schwerbehindertenquotienten durch Verkehrszählung gemäß § 148 Abs. 5 Satz 1 SGB IX sind strenge Anforderungen zu stellen. Der Nachweis muss schlüssig, nachvollziehbar und einer nachträglichen behördlichen Überprüfung zugänglich sein, da nur der nachgewiesene Anteil der unentgeltlich beförderten Fahrgäste zusätzlich bei der Erstattungsleistung berücksichtigt wird. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 148 Abs. 5 Satz 1 SGB IX, der einen "Nachweis" fordert. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |