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Ein Verkehrsraum ist öffentlich, wenn er entweder für jedermann ausdrücklich oder mit stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmbare größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen und auch so benutzt wird. Die Benutzung eines Hofgrundstücks durch Hausbewohner und ihre Besucher zu Parkzwecken reicht nicht für die Annahme, dass auf dem Grundstück öffentlicher Verkehr im Sinne des Straßenverkehrsrechts stattfindet. Ein rückwärtiger Hof/Garagenvorplatz eines Wohnhauses, der primär Bewohnern und Besuchern dient, ist daher in der Regel kein öffentlicher Verkehrsgrund im Sinne von § 142 StGB. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |