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Eine EU-Fahrerlaubnis stellt grundsätzlich eine erforderliche Fahrerlaubnis i.S.v. § 21 StVG dar, auch wenn sie unter Verstoß gegen das Wohnsitzerfordernis erlangt wurde, da allein auf den formellen Bestand der EU-Fahrerlaubnis zur Tatzeit abzustellen ist. Die "vom Ausstellermitgliedstaat herrührenden unbestreitbaren Informationen" nach § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 FeV stellen eine materielle Tatbestandsvoraussetzung dar. Erst nach der angeklagten Tat eingeholte Informationen können strafrechtlich nicht dazu führen, dass rückwirkend die Anerkennung der EU-Fahrerlaubnis wegfällt und damit die Strafbarkeit nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG begründet wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |