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1. Ist ein Privatgutachter hinsichtlich eines unfallgeschädigten PKW zu der Bewertung gelangt, das Fahrzeug sei nur eingeschränkt verkehrssicher, so handelt es sich um einen Umstand, auf den Kaufinteressenten hinzuweisen sind. 2. Der Verkäufer kann seiner Hinweispflicht über einen offenbarungspflichtigen Umstand durch das Überreichen von Unterlagen genügen, wenn er berechtigt erwarten kann, der Kaufinteressent werde diese Unterlagen als Grundlage für seine Kaufentscheidung durchsehen. Von einem Überreichen von Unterlagen ist auch bei Übermittlung in elektronischer Form auszugehen - mit dem bloßen Angebot der Einsichtnahme kommt der Verkäufer seiner Offenbarungspflicht hingegen nicht nach. (Leitsätze des Gerichts) |